Wenn eine Person innerhalb eines Monats nach einem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf, ist der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Wenn eine Person innerhalb eines Monats nach einem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf, ist der Erstattungsanspruch des nunmehr zuständigen Trägers der Sozialhilfe gegen den des bisherigen Aufenthaltsortes nicht davon abhängig, daß innerhalb der Monatsfrist die Hilfe auch tatsächlich eingesetzt oder der zuständig gewordene Träger wenigstens Kenntnis von dem Bedarf erlangt hat.