StGH Hessen Beschluss LS

Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, die Geltung und Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Der Staatsgerichtshof ist nicht befugt, die Geltung und Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen (st. Rspr.). 2. Der Antrag auf Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen aus einem Urteil ist aussichtslos, wenn die gegen dieses Urteil gerichtete Grundrechtsklage erfolglos bleibt.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022272