Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer außerhalb der …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Es ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn eine Beweisaufnahme vor der vollbesetzten Kammer außerhalb der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird (ebenso OS IV 104/65, Urt. v. 26.04.1966, und st. Rspr.).
2. Zum Begriff der Verunstaltung.
3. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage eine Verunstaltung eintreten würde.