Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von den für ein Bauwerk Verantwortlichen die Beseitigung von …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Es ist nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von den für ein Bauwerk Verantwortlichen die Beseitigung von Schäden zu verlangen, durch die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (noch) hervorgerufen wird.
2. Einzelfall zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, Maßnahmen gem. § 59 Abs. 2 HBO zu treffen.