LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 4. große Strafkammer - als Schwurgericht - Urteil

Verurteilung wegen Totschlags

Zivilrecht

Tenor

Für Recht erkannt:

Die Angeklagte wird wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von

neun Jahren

verurteilt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- § 212 Abs. 1 StGB -

Gründe

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I.

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Die heute 48 Jahre alte Angeklagte wurde in A im Landkreis B (C) geboren. Sie hat einen jüngeren und zwei ältere Brüder. Ihr 81 Jahre alter Vater arbeitete bis zu seiner Rente als Walzendreher im Stahlwerk. Ihre Mutter war Hausfrau. Sie verstarb am 00.00.2009 während der Untersuchungshaft der Angeklagten an einem Gehirntumor.

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Die Angeklagte besuchte die Grund-, Haupt- und Realschule in D. Nach dem Realschulabschluss besuchte sie zwei Jahre lang eine Pflegerinnenschule und absolvierte im Anschluss von 1979 bis 1982 eine Ausbildung zur Krankenschwester im Krankenhaus B, die sie mit der Note „gut“ abschloss. Danach arbeitete sie mehrere Jahre im erlernten Beruf auf der chirurgischen Station des Krankenhauses in B. Für die Dauer eines Jahres wechselte sie in den OP-Bereich eines Krankenhauses in E. Von 1986 bis zu ihrer Verhaftung war sie auf der onkologischen Station des Krankenhauses F (G) tätig. Seit 1989 war sie dort Stationsleiterin.

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Die Fer Onkologie verfügt über 36 Betten und seit dem Jahre 2004 über eine onkologische Ambulanz. Neben 16 Festangestellten sind auch Schüler und Hilfskräfte tätig. Die Angeklagte arbeitete stets im Schichtdienst, wobei sie jedoch nicht im Nachtdienst tätig war.

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Nach einer zwei Jahre und einer vier Jahre dauernden Beziehung zu anderen Partnern lernte die Angeklagte im Jahr 1988 im Alter von 27 Jahren den vier Jahre jüngeren H I (geboren am 00.00.1966), das spätere Tatopfer, kennen. Er war auf derselben Station im Fer Krankenhaus tätig und hatte zu diesem Zeitpunkt gerade eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert. Das Paar heiratete am 00.00.1989 und kaufte, nachdem es zuvor im benachbarten J in einer kleinen Wohnung lebte, gemeinsam das Haus in der Straße „K 00“ in L/M. Dort lebten sie seit Februar 1993 bis Juni 2009. Die Ehe blieb kinderlos, da H I - im Gegensatz zu der Angeklagten - keine Kinder wollte. Nachdem die Angeklagte 1993 dennoch schwanger geworden war, ließ sie einen Abbruch vornehmen. Im Anschluss daran ließ sich H I sterilisieren.

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Im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erkrankte die Angeklagte 2004 am Burn-Out-Syndrom, verbunden mit Angststörungen. Nach sechs Monaten Auszeit sowie einer medikamentös begleiteten Kur war die Angeklagte wieder genesen und setzte ihre Arbeit im Fer Krankenhaus fort.

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Nachdem die Angststörungen der Angeklagten in 2009 wiedergekehrt waren, nahm sie täglich Medikamente (täglich 10 mg Cipralex = 1 Cipralette) dagegen ein. Die Angeklagte hat sonst keine ernstlichen Krankheiten oder Unfälle erlitten. Sie raucht seit dem 18. Lebensjahr. Vor ihrer Verhaftung belief sich ihr Zigarettenkonsum auf mehr als eine Schachtel am Tag. Sie trinkt sehr selten und wenig Alkohol. Mit illegalen Drogen ist sie nicht in Kontakt gekommen.

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Die Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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1. Die Vorgeschichte der Tat

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Kurze Zeit nach dem Einzug in das Haus in L-M unterzeichnete H I eine Erklärung, nach der - sofern er die Angeklagte verlasse - er ihr monatlich eine bestimmte Geldsumme zukommen lasse, ihr das Haus abtreten und bei Reparaturen behilflich sein werde, während seine persönlichen Gegenstände für eine gewisse Zeit in der Garage untergebracht werden könnten. Diese Vereinbarung sollte im Falle seines Todes keinen Bestand haben. Einige Jahre später bestimmte H I die Angeklagte testamentarisch zur Alleinerbin.

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In ihrer Freizeit beschäftigte sich die Angeklagte mit Handarbeiten und arbeitete gemeinsam mit ihrem Ehemann in Haus und Garten. Sie erledigten zusammen auch oft handwerkliche Arbeiten bei Freunden. H I hatte weiterhin Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen zum Hobby. Hierfür hatte er eine gut ausgestattete Werkstatt, welche sich in der Garage des gemeinsamen Hauses befindet. Er war zudem Mitglied im „N“. Zum anderen war er seit 2005 auch Hobbyschütze und Mitglied im Sportschützenverein O. Er besaß eine Waffenbesitzkarte und war Inhaber von registrierten Schusswaffen, die er in einem Waffenschrank im Keller des Hauses getrennt von der Munition aufbewahrte. Bei den Waffen handelte es sich um zwei Kurzwaffen (die spätere Tatwaffe Walther Q 0 Cal. 9 mm in Sportausführung sowie eine im Lauf nicht durchbohrte Walther Q 0 Cal. 9 mm R) und eine Langwaffe (Bockflinte, Modell P). Daneben verfügte er über eine Soft-Air-Waffe.

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H I besuchte den Verein regelmäßig zu Schießübungen. Hierzu begleitete die Angeklagte ihn mitunter. Sie nahm u.a. auch an einem Schießwettbewerb des Vereins teil und erzielte dort im Jahre 2005 in einem Wettbewerb, an dem insgesamt vier Frauen teilnahmen, den dritten Platz.

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Die Angeklagte kannte seit geraumer Zeit die Zahlenkombination, mit welcher sich der Waffenschrank öffnen ließ. H I hat sie ihr genannt. Da er die Wegnahme der Waffen wegen unsachgemäßen Umgangs und Aufbewahrung fürchtete, nahm er der Angeklagten das Versprechen ab, Dritten gegenüber zu behaupten, sie kenne die Kombination nicht.

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Das Ehepaar hatte viele gemeinsame Bekannte und Freunde, die sowohl aus dem unmittelbaren Arbeitsumfeld des Krankenhauses F und der psychiatrischen Abteilung S wie auch aus dem Bereich der Polizeiwachen T und F stammten. Zum Teil lagen die Wohnorte der Freunde nur wenige Minuten zu Fuß bzw. per Pkw vom Haus der Eheleute U-I entfernt. Neben wechselseitigen Besuchen kommunizierten die Ehegatten häufig und in kurzen Abständen per Mobiltelefon und mittels Kurznachrichten über das Mobiltelefon (SMS) mit ihren Freunden.

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H I konsumierte selbstgedrehte Zigaretten und trank schon immer relativ viel und gerne Alkohol, vor allem Bier. Im Jahr 2000 erfuhr H I, dass er an Morbus Bechterew litt. Seitdem gab er auf Nachfrage nach einem Kinderwunsch Dritten gegenüber an, dass er seine Krankheit nicht weitervererben wolle und sich deshalb habe sterilisieren lassen.

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Er war beruflich unzufrieden. 2005 wurde er in den Betriebsrat des Krankenhauses in F gewählt. Dies belastete ihn jedoch so stark, dass er in der Nacht nach der Wahl nicht schlafen konnte, Panikattacken bekam und daher am nächsten Tag das Mandat aufgab. Er war hierüber frustriert. Anfang des Jahres 2008 wurde er von F in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses S versetzt. Die dortigen Zustände waren im Vergleich zu F aus seiner Sicht rückständig, er war mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden und fühlte sich unglücklich. Nach der Versetzung veränderte er sich psychisch. Er wurde zunehmend depressiv.

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1993 hatte der Ehemann der Angeklagten erstmals eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau. Die Angeklagte setzte sich mit der neuen Freundin ihres Mannes zusammen, besprach mit ihr die Situation und erklärte sich damit im Ergebnis einverstanden. Sie erduldete die Situation, hoffte auf Beendigung und ein Weiterleben wie vorher, was auch eintrat.

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Etwa Anfang des Jahres 2008 verliebte sich H I erneut - diesmal in eine Arbeitskollegin, welche seine Gefühle aber nicht erwiderte. H I litt sehr unter dieser Situation und fühlte sich rückblickend von der Arbeitskollegin in beruflicher Hinsicht ausgenutzt. Während dieser Zeit wurde er - auch im Zusammenhang mit der Unzufriedenheit hinsichtlich seiner Arbeitsstätte - zunehmend depressiver. Er trank im Vergleich zu vorher täglich nach Dienstschluss größere Mengen Bier und äußerte Selbstmordgedanken. Diese tat er seinen Freunden wie auch der Angeklagten gegenüber kund. Er verbrachte in der Phase seiner Depression die Nächte oft in der Küche, weinte, trank viel Bier und sprach im Alkoholrausch davon, sich mit seiner Pistole das Leben nehmen zu wollen.

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Wenn er betrunken war, holte er seine Pistole aus dem Waffenschrank. Mal bedrohte er damit die Angeklagte, indem er ihr die Waffe an den Kopf hielt, mal richtete er die Waffe gegen sich selbst und gab an, sich erschießen zu wollen. Dann steckte er sich die Mündung der Waffe in den Mund und zählte rückwärts. Ferner forderte er die Angeklagte mitunter auf, ihn zu erschießen, wobei er sinngemäß äußerte, dass sie ihn dann endlich los wäre.

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H I schickte der Angeklagten zudem einmal, als sie Dienst im Krankenhaus versah, eine SMS, die lediglich das Wort „Tschüss“ beinhaltete. Er wollte damit vorgeben, dass er sich nun das Leben nehmen würde. Die Angeklagte fuhr daraufhin eilig nach Hause, um sich davon zu überzeugen, dass ihr Mann noch am Leben war.

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Die Angeklagte sorgte sich sehr um das Leben ihres Mannes. Sie wusste zunächst den Grund für seine Traurigkeit nicht. Von seiner Verliebtheit in die Arbeitskollegin hatte er ihr nicht erzählt. Da die Angeklagte glaubte, dass H I im Waffenschrank auch Papiere aufbewahrte, versuchte sie, den Waffenschrank zu öffnen. Sie wollte anhand eventuell darin befindlicher Unterlagen den Grund für sein Verhalten herausfinden.

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Die Angeklagte wurde misstrauisch, fing an, hinter ihm her zu spionieren, bestellte einen Einzelverbindungsnachweis für sein Mobiltelefon und versuchte, an seine Passwörter für Internetkommunikationsforen zu gelangen.

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Auch nachdem H I ihr schließlich von seiner Schwärmerei für die Kollegin erzählt hatte, saß die Angeklagte des Nachts bei ihm in der Küche bzw. im Gartenhäuschen und versuchte, für ihn da zu sein, ihn zu trösten und ihn vom Suizid abzuhalten. Sie hörte seinen Schilderungen zu und versuchte, seinen Liebeskummer auszuhalten. Sie hoffte erneut auf ein Ende seiner Gefühle für die andere Frau und auf ein besseres Leben danach. Auch hier nahm die Angeklagte Kontakt zu der Arbeitskollegin auf, um eine Besserung des Zustands ihres Mannes zu erreichen.

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Sie fing an, abzunehmen, insgesamt ca. 25 kg. Anfangs, um für ihren Ehemann attraktiver zu erscheinen, später auch bedingt durch die eigene Belastung. Sie selbst war ebenfalls traurig und weinte sich manchmal bei der im Nachbarort V wohnenden Zeugin W, zu der sie dann stets mit dem Pkw fuhr, sowie bei anderen Arbeitskollegen aus. Freunde und Bekannte - auch diejenigen, die mehr mit H I als mit ihr befreundet waren - rieten ihr zur Trennung. Sie dachte allerdings nie daran. Sie liebte ihren Mann trotz seiner Untreue über alles, hing sehr an ihm und am gemeinsamen Haus.

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H I zog in dieser Zeit im Jahr 2008 einmal für eine Woche zu einem Arbeitskollegen, dem Zeugen X. Danach kehrte er wieder nach Hause zurück.

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Die depressive Phase H Is dauerte bis ca. Herbst/Winter 2008. Anschließend verbesserte sich seine psychische Situation. Grund hierfür war, dass die Arbeitskollegin, in welcher er verliebt gewesen war, nun auf seinen Wunsch hin nicht mehr auf derselben Station wie er arbeitete und er so nicht mehr gezwungen war, sie zu sehen.

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Vor dieser Zeit der Depression in 2008 besuchte H I einen Psychiater und gab vor, bei diesem in Behandlung zu sein. Tatsächlich nahm er aber nicht ernstlich ärztliche Hilfe in Anspruch. Vielmehr erstrebte er die Erlangung einer Schwerbehinderung von 75 %, um in den Genuss verschiedener arbeitsrechtlicher Vorteile, wie etwa eines unkündbaren Arbeitsverhältnisses und Sonderurlaub, zu kommen. Er war mit dem Arzt befreundet und ging mit ihm Essen.

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Innerhalb der ehelichen Gemeinschaft wie auch in der räumlichen Situation des gemeinsamen Hauses gingen die Eheleute bereits seit einigen Jahren getrennte Wege. H I schlief im Keller des Hauses und hatte sich dort auch ein Arbeitszimmer eingerichtet. Er hatte sich von seiner Frau entfremdet. Seine psychische Situation verbesserte sich seit Herbst 2008 zwar zusehends und er hatte die Krise schließlich überwunden. Das Paar fand jedoch nicht mehr zueinander, sondern lebte in einer Art Zweckgemeinschaft im gleichen Haus, an dem beide sehr hingen und welches keiner von ihnen aufgeben wollte. H I legte seinen Schichtdienst so, dass er der Angeklagten möglichst aus dem Weg gehen konnte.

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Die Angeklagte hingegen hoffte, dass dies die letzte Affäre ihres Mannes gewesen sei, zumal er sich in dieser Richtung geäußert hatte. Die Angeklagte übernahm weiter - wie schon zuvor - fast sämtliche häuslichen Arbeiten wie das Kochen und die Wäsche. Sie war immer bestrebt, alles für ihn zu tun und nichts falsch zu machen, was ihn noch weiter von ihr weg treiben könnte.

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Die meisten der Bekannten und Freunde des Ehepaares wussten um den psychischen Zustand der Ehegatten, den Stand der Ehe wie auch von der Neigung H Is zu außerehelichen Affären.

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Die Angeklagte wurde im Zusammenhang mit ihren Eheproblemen von ihrem Umfeld nie als wütend oder aggressiv wahrgenommen. Sie selbst empfand ebenfalls keine Wut, sondern stets nur große Trauer und Enttäuschung über das Verhalten ihres Mannes. Mitunter äußerte sie Freunden gegenüber, sie empfinde keine Angst vor den Waffen, habe sich an den Zustand gewöhnt.

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Anfang des Jahres 2009 wurde H I zunehmend positiver. Die Angeklagte hingegen fühlte sich von ihm mit seiner neuen Stimmung „nicht mitgenommen, er habe sie weggeschoben“, obwohl sie doch alles für ihn getan hatte und er seit Beginn seiner Frustrationen ab etwa 2005 ihrer Auffassung nach diese depressiven Jahre an sie weitergegeben hatte.

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Im April 2009 lernte H I im Krankenhaus S eine Schwesternschülerin, die heute 22jährige Zeugin Y, kennen und begann mit dieser eine Affäre. Hierdurch besserte sich der psychische Allgemeinzustand des späteren Opfers noch zusätzlich. H I offenbarte seiner Ehefrau, dass er eine neue Bekanntschaft habe. Die Angeklagte ging hierauf jedoch zunächst nicht näher ein.

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Die Zeugin Y indes, die ihre Ausbildung an verschiedenen Stationen, u.a. im Fer Krankenhaus absolvierte, wünschte ihrerseits Klarheit und versuchte, die Angeklagte zu kontaktieren. Ende April 2009 rief die Angeklagte zwar bei der Zeugin an, zu einem näheren Austausch zwischen den Frauen kam es jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht.

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Die Angeklagte beklagte sich im Mai 2009 bei dem Zeugen Z, weil sie gehört hatte, dass H I mit einer Schwesternschülerin, die seine neue Freundin sei, in einem Café gesehen worden sei. Die Angeklagte sorgte sich dabei auch um ihren Ehemann. Sie fürchtete, er werde berufliche Nachteile erleiden, wenn das Verhältnis zu einer noch in Ausbildung befindlichen Kollegin publik würde.

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2. Das Geschehen vor der Tat

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Die Angeklagte erfuhr in der Nacht vom 07.06.2009 auf den 08.06.2009 durch ihren Ehemann den Namen der neuen Freundin. Daraufhin kontaktierte sie in der gleichen Nacht die Zeugin Y telefonisch und schickte ihr mehrere SMS. Die Zeugin Y antwortete jeweils.

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Die Angeklagte erzählte der neuen Freundin ihres Mannes von ihrem Schwangerschaftsabbruch und dass H I keine Verantwortung übernehmen wolle. Weiter teilte sie mit, dass sie ihren Mann nicht zurückwolle, sie seine Beziehung zu der Zeugin akzeptieren werde und ihr Glück wünsche. Ferner riet sie ihr, auf seinen Alkoholkonsum Acht zu geben.

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Tatsächlich war die Angeklagte sehr traurig über die neuerliche Affäre ihres Mannes und weinte viel.

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H I hatte seiner Ehefrau zum Geburtstag am 00.00.2009 einen Blumenstrauß geschenkt. Die Angeklagte fand ihn am Abend des 00.00.2009 vor. Sie freute sich hierüber, war indes gleichzeitig sehr traurig und enttäuscht angesichts der - seit der vergangenen Nacht sicheren - Erkenntnis, dass ihr Mann wieder eine neue Beziehung hatte.

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Auf der Geburtstagsfeier am Abend des 00.00.2009 berichtete die Angeklagte den Gästen - u.a. dem Zeugen Z, von Beruf Polizeibeamter - nach deren Nachfrage über ihr schlechtes Aussehen und die bemerkbar angespannte Stimmung zwischen den Ehegatten von einem Anruf der neuen Freundin ihres Mannes. Sie schilderte die Situation dergestalt, dass ihr Mann und die neue Freundin sich wohl bewusst ihren Geburtstag gewählt hätten, um sie mit ihrem neuen Glück zu konfrontieren und ihr den Tag zu verderben.

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Die hierüber sehr empörten Gäste - auch der Zeuge Z - forderten die Angeklagte auf, nunmehr endlich die Beziehung zu beenden und sich das Verhalten von H I nicht mehr gefallen zu lassen.

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Hierauf zeigte sich die Angeklagte schließlich nach außen hin zustimmend. Die Angeklagte wünschte innerlich allerdings nach wie vor keine Trennung von ihrem Mann.

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Sie verbrachte die nächsten beiden Tage bei Freunden und ihren Eltern. Am Dienstag, den 09.06.2009 suchte sie Y im Krankenhaus auf, gebärdete sich dieser gegenüber wie eine Furie, warf ihr den von ihrem Mann geschenkten Blumenstrauß vor die Füße und äußerte dabei sinngemäß, sie habe ihr „ohnehin das Liebste genommen, dann könne sie auch den Blumenstrauß haben“.

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Aufgrund der neuen Beziehung fasste auch H I den Entschluss, das gemeinsame Haus zu verlassen und allein in eine kleine Wohnung zu ziehen. Er verbrachte ebenfalls einen Tag bei seinen Eltern und teilte der Angeklagten, nachdem er ein Appartement im nahe gelegenen Ort AA gefunden hatte, seinen Entschluss zum Auszug am Donnerstag, den 11.06.2009 mit. Die Angeklagte hing nach wie vor an ihrem Ehemann, sie wollte diese Trennung nicht, ließ ihn aber letztlich unter Tränen gehen, nachdem er dies wünschte und ihr sagte, dass er durch den Auszug erst einmal herausfinden müsse, was er dadurch verliere. Er gab ihr auch zu verstehen, dass der Auszug nicht zwingend endgültig sein müsse.

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Am Freitag, den 12.06.2009 half die Angeklagte ihm, seine Kleidung zu packen. Zwar wünschte die Angeklagte in emotionaler Hinsicht nach wie vor keine Trennung von ihrem Mann, aufgrund des Zuratens der Bekannten und der aktuellen Situation hatte sie jedoch keine Kraft mehr, an der Beziehung festzuhalten und sich mit dem Auszug abgefunden.

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Dennoch sah sie die räumliche Trennung nicht als endgültig an, sondern als eine Chance zu einem späteren Neuanfang. H I hatte gegen Mittag das Haus verlassen. Die Angeklagte begab sich zu ihrem Spätdienst, besuchte anschließend ein Stadtfest und begann später zu Hause, aufzuräumen und Papiere zu sortieren.

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Sie hatte mit ihrem Mann bereits zuvor den möglichen Verkauf seines Motorrades besprochen und ihn deswegen abends per SMS angeschrieben. Sie machte sich ferner Gedanken über eine Regelung der Trennung, auch in Bezug auf das Haus und einen Neuanfang. Da sie in den letzen Nächten bereits wenig geschlafen hatte und wieder Panikattacken fühlte, nahm sie eine Tablette Tavor und legte sich schlafen. Ihr ging es nach dem Auszug ihres Ehemannes psychisch sehr schlecht.

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Auch am nächsten Morgen - Samstag, den 13.06.2009 - korrespondierten die Eheleute miteinander. H I berichtete, dass ihm in der neuen Unterkunft kalt sei. Beide kamen überein, dass die Angeklagte ihm über den Zeugen Z im Rahmen des jeweils zu leistenden Spätdienstes warme Sachen übergebe. Weiter verabredeten sie sich für Montag, den 15.06.2009 im Haus, um die weiteren Modalitäten während der Trennung zu besprechen. Sie beklagte sich über Zündprobleme des Rasenmähers und bat ihren Mann um Reparatur. Die Angeklagte erhielt tagsüber im Haus Besuch von einem ihrer Brüder und einem Freund, der den Computer reparierte. Sie versuchte sich abzulenken und beschäftigte sich mit Aufräumarbeiten.

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Am Sonntag, den 14.06.2009 hatte sie Spätdienst. In dessen Verlauf und der Nacht versuchte sie erfolglos, einen gemeinsamen Freund, den Zeugen BB, zur Reparatur des Porsches ihres Mannes zwecks anschließenden Verkaufs zu bewegen. Über die Ablehnung zeigte sie sich enttäuscht. Sie hatte das Gefühl, sie sei immer für alle da gewesen, während nun, da sie der Hilfe bedürfe, diese nicht erhalte. Der Zeuge BB hatte sie an diesem Tag im Krankenhaus besucht und zu trösten versucht. Die Angeklagte weinte auch dabei viel.

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Am Nachmittag des 14.06.2009 schrieb sie um 16:33 Uhr an die Zeugin CC eine SMS, in der sie mitteilte „ich habe ganz irre GEDANKEN ZUM mörder werden u.s.w. brauchte eigentlich jemanden Der eineFach bei mir wäre“.

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Auf dem Weg zur Arbeit hatte sie einen 5-Liter-Benzinkanister mitgenommen und diesen ihn an einer Tankstelle befüllt. Nachdem sie mit dem Benzinkanister nach Hause zurückgekehrt war, stellte sie ihn auf der Terrasse ab. Der Rasenmäher befand sich im Schuppen.

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3. Das Tatgeschehen

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In Erwartung des für Montag, den 15.06.2009 vereinbarten Besuchs ihres Ehemannes holte die Angeklagte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt die im Waffenschrank eingeschlossene Pistole Walther Q 0, Cal. 9 mm nebst zwei mit je 10 Patronen bestückten Waffenmagazinen und die Bedienungsanleitung der Waffe hervor. Sie führte eines der Magazine in die Waffe ein.

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In den frühen Morgenstunden des 15.06.2009, gegen 4:00 Uhr, telefonierten die Ehegatten miteinander. H I erklärte, er werde gegen Mittag zum Haus kommen. Nach dem Telefonat nahm die Angeklagte eine Tablette Tavor (2,5 mg) ein und legte sich schlafen.

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Gegen 12:20 Uhr erschien die Angeklagte unangekündigt und aufgeregt für wenige Minuten bei dem Zeugen DD in L-EE. Sie fuhr mit dem Pkw dorthin. Die Angeklagte sah schlecht aus. Sie übergab dem Zeugen DD Computerausdrucke mit dem Bemerken, dass sie keine Zeit zum Kaffeetrinken habe, H gleich komme und sie ihn dann wiedersehe, dann käme auch alles wieder hoch. Danach verschwand sie.

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Bei den Computerausdrucken handelte es sich um Fotos und Eintragungen der der Zeugin Y, die diese von sich in einem Internetforum platziert hatte. Handschriftlich hatte die Angeklagte hierauf notiert:

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„Kann sich gut in Szene stellen“ und

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„Die Wunde ist zu groß. wird nie mehr heilen“

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Gegen 12:45 Uhr rief der Zeuge DD die Angeklagte an. Sie telefonierten etwa zehn Minuten lang. Der Zeuge DD versuchte die Angeklagte zu beruhigen und stellte eine Rückkehr Hs zu ihr in den Raum. Die Angeklagte reagierte kaum darauf. Sie klang in den Augen des Zeugen nunmehr wesentlich gefasster, ruhig und vernünftig.

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Verabredungsgemäß trafen sich die Eheleute gegen Mittag in ihrem gemeinsamen Haus. H I kam dort gegen ca. 13:10 Uhr mit seinem Pkw an. Zunächst saßen beide in der Küche und sprachen in ruhiger Atmosphäre über allgemeine Dinge. Die Angeklagte hatte angeboten, weiter für ihn zu kochen und die Wäsche besorgen zu wollen. Dann erwähnte die Angeklagte, dass sie vormittags im Internet eine F-er Adresse ausfindig gemacht habe, bei welcher man im Rahmen einer Mediation Hilfe bei einer Trennung bekommen würde. Sie zeigte ihrem Mann einen Zettel, auf dem die Adresse vermerkt war. Die Angeklagte äußerte gegenüber ihrem Mann, dass sie „das alles nicht mehr so haben wolle“. Aus diesem Grund wollte sie besprechen, wie die Nebenkosten für das Haus aufgeteilt werden könnten. Sie hatte ihm schon zuvor angekündigt, seinen Porsche verkaufen zu wollen. Sie zog ferner auch einen Verkauf des Hauses in Erwägung. H I war damit nicht einverstanden, er wollte auch die Regelung der Nutzung von Haus und Garage so wie vereinbart zunächst beibehalten.

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H I, der bis zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen und dankbar über den vorbereiteten Kaffee war, zeigte sich über den Vorschlag der Angeklagten verärgert. Da er sich die Option einer Rückkehr in das gemeinsame Haus offen halten wollte, war er entschieden gegen einen Verkauf des Hauses und teilte der Angeklagten mit, dass alles so belassen werden sollte wie bisher.

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Es kam zu einem Disput nicht näher feststellbaren Inhalts zwischen den Eheleuten. H I befand sich am Küchentisch sitzend, um dort Unterlagen zu sortieren.

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Die 1,72 m große Angeklagte nahm die Waffe, die sie aus dem Keller geholt hatte, in ihre rechte Hand und richtete sie auf ihren Ehemann. Dieser stand daraufhin auf, ging auf sie zu und legte seine Hand auf die rechte Hand der Angeklagten, in welcher diese die Waffe hielt. Gleichzeitig versuchte er, sie mit dem Ellbogen gegen den Küchenschrank zu drücken. Daraufhin zog sie, während die Waffe in Richtung ihres Mannes gerichtet war, in kurzem Abstand fünf Mal den Abzug der Waffe, um ihn zu töten.

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Bereits nach dem ersten Schuss hatte das Opfer seine Hand zurückgezogen. Im Zuge der weiteren Schüsse drehte H I sich, fasste sich ans Herz und fiel bäuchlings auf den Küchenfußboden. Danach gab die Angeklagte noch mindestens einen weiteren Schuss - entweder in den Kopf- oder in den Rückenbereich - auf ihn ab. Nach der letzten Schussabgabe ließ die Angeklagte die Waffe fallen und rief den Namen des Opfers. Da keine Reaktion erfolgte, legte die Angeklagte ihren Kopf auf seinen Rücken, möglicherweise, um dessen Vitalfunktionen zu überprüfen oder um sich zu verabschieden. H I war zu diesem Zeitpunkt bereits tot.

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Das ca. 1,78 m große und 90,7 kg schwere Opfer erlitt mindestens fünf Schusseinwirkungen bzw. sechs Durchschussverletzungen:

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Ein Durchschuss erfolgte auf der linken Schulterhöhe von vorne und trat an der Körperrückseite 4 cm unter der linken Schulter aus. Eine weitere Durchschussverletzung verlief möglicherweise von hinten nach vorne, von der linken Schulterrückseite auf die Bizeps-Seite links mit anschließendem Übergang zu einem Hautdefekt auf der linken Unterarmstreckseite. An der Körperrückseite zeigte sich 6 cm links der Körpermittellinie ebenfalls der Austritt eines Geschosses, in dessen Schusskanal der rechte Herzvorhof liegt und bei dem Teile des linken Herzvorhofes zerrissen und der Lunge getroffen sind. Etwa 2,5 cm rechts der Körpermittellinie befand sich rückwärtig ein weiteres Einschussloch, dessen Schusskanal sich mit dem zuvor beschriebenen kreuzt und der einen mehrfachen Aufriss des Herzbeutels und den Kollaps der linken Lunge zur Folge hatte. Ein kurzstreckiger Durchschusskanal zeigte sich am linken Handgelenk.

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An der Körpervorderseite traf ein Einschuss die rechte äußere Wangenregion und verlief absteigend von rechts hinten oben nach links unten vorne. Die rechte Seite der Oberkieferhöhle war zertrümmert, ebenso die Ober- und Unterkieferzähne. Im linken Unterkiefer zeigte sich eine Trümmerbruchbildung, die linke Innenseite der Unterlippe war V-förmig zerrissen und mit Knochensplittern versehen. Der Einriss verlief nach schräg unten links, auch die Zunge war in der vorderen Hälfte längs stark eingerissen und eingeblutet sowie mit Einsprengseln von Zahnbruchstücken versehen, der Unterkiefer mehrfach gebrochen. Hier traf ein Projektil in die rechte Gesichtshälfte vor dem Ohr ein, durchschlug die Mundhöhle nebst Kiefer und Zähnen und trat im linken unteren Mundwinkel wieder aus.

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Zwei der von der Angeklagten abgefeuerten Geschosse eröffneten den Herzbeutel und die Lungenschlagader des Geschädigten. Dies hatte zur Folge, dass das Opfer binnen kürzester Zeit - maximal 10 bis 15 Sekunden - durch inneres und äußeres Verbluten verstarb. Dabei war schon jeder dieser beiden Schüsse für sich geeignet, den Tod herbeizuführen.

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Welcher Schuss zuerst und in welcher Position auf das Opfer traf, konnte nicht sicher festgestellt werden. Nach dem Verletzungsbild im Arm- und Handgelenksbereich ist es möglich, dass einer von den Schüssen, die den Körper rückwärtig durchdrangen, zugleich auf den angewinkelten linken Arm des Opfers traf und hierdurch die Verletzungen an Oberarm und Handgelenk zustande kamen. Der Schuss in die rechte Gesichtshälfte könnte abgegeben worden sein, als das Opfer bereits auf dem Boden lag.

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Nach den Schüssen befand sich im Lauf der Tatwaffe noch eine Patrone, im Magazin waren noch drei Patronen vorhanden.

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An mehreren Stellen des Hauses fanden sich Einschusslöcher, Projektile und Patronenhülsen, so unter anderem ein Loch im Terrassenzaun, ein Projektil unter einem Küchenstuhl, eine Schussbeschädigung am Türrahmen zum Kellerabgang, ein Projektil in der Außenwand des Wohnzimmers zum Garten links der Türe, eine Patronenhülse rechts neben der Terrassentür und eine an zwei Stellen beschädigte Bodenfliese im Küchenbereich, die Blei- und Blutantragungen aufwies. Dort wurde auch noch ein weiteres Projektil aufgefunden.

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Zum Zeitpunkt der Schüsse auf das Opfer befand sich die Angeklagte zwar in emotionaler Erregung, jedoch nicht in einem die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße verminderten Zustand.

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4. Das Geschehen nach der Tat

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Die Angeklagte blieb nach den Schüssen noch kurze Zeit bei dem Leichnam. Es konnte nicht geklärt werden, ob H I nach den Schüssen bäuchlings auf dem Küchenboden liegend - und möglicherweise zudem mit einem umgekippten Küchenstuhl über sich - oder - möglicherweise nach Hineinsetzen durch die Angeklagte - in einem Küchenstuhl sitzend mit Benzin in Brand gesetzt worden ist und erst durch die Hitzeverformung aus dem Stuhl auf die Fliesen fiel und dort bäuchlings liegen blieb.

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Fest steht, dass die Angeklagte den Benzinkanister zur Hand nahm, den Leichnam mit Benzin übergoss und anschließend - möglicherweise mittels eines der zahlreichen überall im Haus befindlichen Feuerzeuge - entzündete. Den Benzinkanister mit etwa 900 ml Restinhalt hatte sie zuvor wieder auf die Terrasse zurückgestellt.

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Durch den Brand wollte die Angeklagte Tatspuren verwischen und einen Suizid vortäuschen. Das Benzin verursachte eine schnelle Rauchentwicklung in der Küche, weshalb die Angeklagte gezwungen war, das Haus zu verlassen. Der Leichnam brannte selbständig weiter. Einer der vier mit Kissen vorhandenen Küchenstühle, deren Sitz- und Rückenflächen mit einem Kunststoff-Korbgeflecht versehen sind, war bis auf den Metallrahmen vollständig verbrannt.

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Auf dem Rücken des Toten zeichnete sich die Korbgeflechtsstruktur des Küchenstuhls deutlich ab. Die Körperoberfläche des Leichnams wies überwiegend Verbrennungen dritten Grades vom Hals bis zum Sprunggelenksbereich auf und war in weiten Teilen rußbeschlagen. Durch die Hitzeeinwirkung wies der Körper des Toten eine beginnende Fechterstellung aus.

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Die spätere Obduktion des Leichnams ergab, dass sich in der Lunge und den Atemwegen des Opfers kein Ruß befand. Noch im Zeitpunkt der Obduktion war ein starker Geruch nach einem Brandbeschleuniger bemerkbar.

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In der Küche wurden verbrannte Kleidungsstücke und Papier vorgefunden, weiter war ein Wandkalender vollständig verbrannt. Ein weiterer dort befindlicher Wandkalender, der das Datum des 08.06.2009 zeigte, blieb unversehrt. Das Feuer in der Küche war begrenzt. Infolge Sauerstoffmangels angesichts der geschlossenen Fenster wandelte es sich zu einem Glimmbrand um. Der an die Küche anliegende Wohnbereich zeigte sich später sehr stark verrußt. Im Bereich der beschädigten Bodenfliese der Küche fand sich im Brandschutt u.a. ein weiteres Projektil mit Blut- und Gewebeantragungen.

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Die Angeklagte lief, nachdem sie das Haus gegen 13:45 Uhr verlassen hatte, zu Fuß unter Überquerung angrenzender Wiesen zu einer Freundin, der Zeugin W, die im Nachbarort V wohnt. Ob sie eine Handtasche bei sich trug, vermochte die Kammer nicht aufzuklären.

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Auf dem Weg nach V begegnete die Angeklagte einer ihrer Nachbarinnen, der Zeugin FF, von welcher sie angesprochen wurde, warum sie trotz des regnerischen Wetters keinen Regenschirm bei sich habe. Die Angeklagte entgegnete, dass sie lediglich eine Arbeitskollegin in V besuchen wolle. Sie wirkte dabei blass, fahl und ein wenig verstört, konnte sich aber klar äußern. Die Geschehnisse im Haus, insbesondere den Brand, erwähnte sie nicht.

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Die Angeklagte erreichte nach ca. 30 Minuten Fußweg etwa um 14:15 Uhr die Wohnung der Zeugin W. Dort angekommen, machte die Angeklagte auf die Zeugin einen äußerst aufgelösten Eindruck. Sie weinte stark und äußerte sich nur stammelnd. Sie gab an, dass „H böse gewesen sei, sie habe doch nur alles regeln wollen, dann sei H böse geworden und habe rumgeballert“. Ferner erwähnte sie die Worte „Rasenmäher“ und „Benzin“. Aufgrund des Regens war die Kleidung der Angeklagten durchnässt. Da es zudem bei rund 15 °C Außentemperatur kalt war, ließ die Zeugin W der Angeklagten ein Bad ein und wusch deren Kleidung in der Waschmaschine und trocknete sie. An der Kleidung stellte die Zeugin W weder Benzingeruch noch sichtbare Blutanhaftungen fest. Anschließend gab die Zeugin W der Angeklagten trockene Kleidung des Zeugen GG, ihres Lebensgefährten, zum Anziehen. Auch nach dem Bad hörte die Angeklagte nicht auf zu weinen.

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Sie berichtete der Zeugin W zu diesem Zeitpunkt, dass sie mit ihrem Mann über die Nebenkosten habe sprechen wollen. Dieser sei daraufhin ausgerastet, in den Keller gegangen und habe eine seiner Waffen geholt. Als sie daraufhin über die Terrasse aus dem Haus gelaufen sei, habe sie noch einen Schuss gehört.

87

Die Zeugin W versuchte daraufhin erfolglos, Z als Freund des H I telefonisch zu erreichen. Dann rief sie einen gemeinsamen Freund des Ehepaares, den Zeugen HH, ebenfalls Polizeibeamter von Beruf, an und informierte ihn über die Situation. Dieser fuhr zunächst zur Zeugin W nach Hause, um die Situation zu besprechen. Anschließend fuhr er zum Haus der Eheleute U-I. Da auf das Klingeln und Klopfen des Zeugen HH an der Haustür nicht geöffnet wurde, verschaffte er sich über die Terrassentür Zutritt zum Haus. Bereits vor der Haustür hatte er das Alarmgeräusch des Rauchmelders vernommen, konnte dies im ersten Moment aber nicht zuordnen. Als er das Haus betrat, schlug ihm dichter Rauch entgegen. Dem Zeugen HH gelang es, mehrere Fenster zu öffnen, um das Haus begehbar zu machen.

88

Nachdem sich der Rauch etwas verflüchtigt hatte, sah er im Wohnzimmerbereich, welcher zur Küche angrenzt, eine Person bäuchlings auf dem Boden liegen, deren Rückseite brannte. Er erkannte, dass es sich um H I handelte und stellte fest, dass dieser tot war.

89

Er hob den Leichnam an, entfernte die linksseitig teils verdeckt unter dem Körper liegende Tatwaffe und legte sie beiseite. Anschließend löschte er den Brand und verständigte gegen 16:00 Uhr den Notruf.

90

Die Bedienungsanleitung der Tatwaffe lag zu diesem Zeitpunkt etwa einen Meter vom Kopf des Getöteten entfernt auf dem Fußboden in Richtung Wohnzimmer. Sie war verrußt und hitzebedingt an den Seiten verklebt.

91

Nachdem der Zeuge HH etwa gegen 17:00 Uhr zum Haus der Zeugin W zurückgekehrt war, informierte er diese und die Angeklagte über den Tod des H I, ohne der Angeklagten die konkreten Umstände der Auffindesituation zu nennen. Die Angeklagte schlug daraufhin die Hände vor ihr Gesicht und äußerte sinngemäß: „Warum hat er das gemacht?, Warum hat er mir das angetan?“ und „Idiot“ sowie „Wo ist der H jetzt?“. Nach den genauen Umständen seines Todes fragte sie nicht.

92

Auch gegenüber dem Zeugen II, einem Arbeitskollegen und Freund, der die Angeklagte bei der Zeugin W aufsuchte, äußerte sie sich fragend: „Warum hat er mir das angetan? Jetzt bin ich alleine“ sowie „H, warum machst Du das mit mir?“.

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Da das Opfer noch wenige Monate zuvor und in der Vergangenheit häufig im Bekannten- und Freundeskreis Suizidgedanken geäußert hatte und nach deren Ansicht ein martialisches Ende seinem Wesen entsprochen hätte, gingen zunächst sämtliche Beteiligte - einschließlich der zunächst vor Ort tätigen Polizeibeamten - von einem Selbstmord aus. Sie händigten der Angeklagten verschiedene persönliche Gegenstände des Opfers - wie beispielsweise dessen im Pkw befindliche Geldbörse - aus.

94

Die Angeklagte verbrachte die nächsten Tage bei der Zeugin W. In der Nacht vom 16.06.2009 auf den 17.06.2009 stand die Angeklagte nachts gegen 04:00 Uhr auf, begab sich auf die Terrasse und rauchte dort. Nach ca. einer Stunde holte die Zeugin W die Angeklagte ins Haus.

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Danach berichtete die Angeklagte eine zweite Version des Geschehens: H I habe auf dem Boden der Küche Benzin ausgeschüttet, nachdem er wegen einer von ihr gefertigten Positionsliste ausgerastet wäre. Er habe geäußert, „bevor die Bude verkauft wird, zünde ich sie lieber an“. Danach sei er in den Keller gegangen und habe dort rumgeballert. Dann habe er oben vom Wohnzimmer durch die Terrassentür nach draußen geschossen. Er habe wieder „Russisch Roulette“ mit ihr spielen wollen und sie festgehalten, so dass sie nicht weggekonnt habe. Sie habe einmal seitlich weg geschossen, ohne dass sie sagen könne, wohin genau. Dann sei sie über die Terrasse weggelaufen.

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In ähnlicher Weise äußerte sie sich vor dem Zeugen II, der sich ebenfalls um die Angeklagte kümmerte.

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Weiterhin äußerte die Angeklagte, sich vor den nächsten Lkw werfen zu wollen. Die Zeugen W und GG fanden im Zimmer der Angeklagten ein Teppichmesser, welches ursprünglich in der Küche lag. Angesichts dieser Umstände wollten die Zeugen die Verantwortung für die Angeklagte nicht mehr tragen. Sie begab sich freiwillig in eine psychiatrische Abteilung des Kreiskrankenhauses B.

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5. Der Gang der Ermittlungen und die weitere Entwicklung

99

Erst im Rahmen der durchgeführten Obduktion am 17.06.2009 kam man zu dem Ergebnis, dass eine Selbsttötung in dieser Konstellation (mindestens fünf Schüsse, davon wenigstens einer rückseitig, und Verbrennen) nicht möglich sei. Dies vor allem deswegen, weil das Opfer zum Zeitpunkt des Brandbeginns schon tot war.

100

Angesichts der Obduktionsergebnisse wurde die Angeklagte, die sich aufgrund der geäußerten Suizidgedanken zwischenzeitlich in der psychiatrischen Abteilung in B befand, dort noch am späten Abend des 17.06.2009 wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlages vorläufig festgenommen.

101

Sie wurde am nächsten Morgen (Mittwoch, den 18.06.2009) als Beschuldigte vernommen. Dort gab sie zum Tathergang an, sie habe geweint und ihren Mann gebeten, nicht zu gehen, worauf er erwidert habe, sie möge ihn doch abknallen. Er habe sie provoziert, weil er sagte, sie sei zu feige ihn zu erschießen. Daraufhin habe sie den Finger krumm gemacht und es sei schnell gegangen mit den Schüssen.

102

Die Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 18.06.2009 (50 Gs 687/09) bis zum 23.11.2009 in der Justizvollzugsanstalt JJ. Da sich ihr psychischer Zustand verschlechterte, wurde sie wegen Suizidgefahr am 24.11.2009 auf eine geschlossene Station in die LVR-Klinik in JJ-KK gebracht, wo sie sich heute noch aufhält. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 11.01.2010 (41 HE 35/09 - 129 -) wurde sie vom Vollzug der Untersuchungshaft unter der Auflage, die geschlossene Station in der LVR-Klinik in JJ-KK nicht zu verlassen, verschont.

103

III.

104

1. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren Angaben.

105

2. Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat (II. 1.) und zum Geschehen vor der Tat (II. 2.) basieren im Wesentlichen auf der Einlassung der Angeklagten und den dies bestätigenden Bekundungen der zahlreichen Freunde und Bekannten der Ehegatten. So konnten etwa die Zeugin W (Arbeitskollegin und Freundin der Angeklagten) wie auch die Zeugen Z, HH (beide Polizeibeamte und Freunde des Opfers), als auch die Zeugen X und LL (Arbeitskollegen und Freunde des Opfers) die eheliche Situation, frühere Verliebtheit des Opfers in die ehemalige Arbeitskollegin und seine depressive Phase in 2008 selbst unmittelbar in Gesprächen mit der Angeklagten und/oder dem Opfer wahrnehmen. Dass H I Anfang des Jahres 2009 zunehmend positiver wurde und schließlich auszog, wurde auch durch seine Gruppenleiterin, die Zeugin MM, bestätigt. Auch verschiedene der anderen Zeugen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis wussten von der räumlichen Trennung, einige darüber hinaus auch vor der Tat von der neuen Liebesbeziehung des Opfers zu der Zeugin Y. Diese beschrieb glaubhaft die Kontaktanbahnung zwischen ihr und der Angeklagten sowie die Situation am Dienstag, den 09.06.2009, als die Angeklagte ihr im Krankenhaus den Blumenstrauß vor die Füße warf. Die Angeklagte hat diese Szene dem Zeugen BB, einem langjährigen Freund der Angeklagten und des Opfers, bei seinem Besuch der Angeklagten am Sonntag, den 14.06.2009 im Krankenhaus berichtet. Der Inhalt der am Nachmittag des 14.06.2009 von der Angeklagten versendeten „Mörder“-SMS wurde von der Empfängerin der Nachricht, der Zeugin CC (Arbeitskollegin und Freundin der Angeklagten) bestätigt.

106

3. Die Feststellungen zum Tatgeschehen (II. 3.) beruhen auf der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, soweit ihr gefolgt werden konnte, und im Übrigen im Wesentlichen auf den Erkenntnissen aus der kriminaltechnischen DNA-Untersuchung der Waffe einschließlich des darin eingeführten Magazins.

107

a) Die Angeklagte hat den Tatvorwurf im Kern in der Hauptverhandlung gestanden. Sie hat angegeben, die Waffe in der Hand gehalten zu haben, während diese auf das Opfer gerichtet war und den Abzug mehrmals betätigt zu haben. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Geständnisses zu zweifeln.

108

Die Einlassung zur Schussabgabe deckt sich auch mit den übrigen Beweisergebnissen. Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch die Feststellungen der Sachverständigen Dr. NN (Biologin, Landeskriminalamt Düsseldorf) bestätigt. Im Rahmen der von ihr durchgeführten DNA-Analyse der Waffe auf Spuren konnten am Abzug auch die DNA-Merkmale der Angeklagten nachgewiesen werden.

109

Nach dem waffentechnischen Gutachten handelt es sich bei der Tatwaffe um ein Modell der Marke Walther Q 0 AS, Cal. 9 mm. Dieses Modell verfügt über eine so genannte „double-action“-Funktion mit anschließender „single-action“-Funktion. Dies bedeutet, dass der erste Schuss aufgrund der „double-action“-Funktion schwerer abzufeuern ist, weil sich der Abzug aus Sicherheitsgründen nur mit relativ viel Kraftaufwand betätigen lässt. Die darauf folgenden weiteren Schüsse können aufgrund der anschließend einsetzenden „single-action“-Funktion hingegen mit weniger Kraftaufwand abgegeben werden, so dass eine schnelle Feuerbereitschaft gegeben ist. Dabei muss jedoch dennoch für jeden einzelnen Schuss erneut der Abzug der Waffe betätigt werden.

110

Die Feststellungen zu den Schussverletzungen des Opfers beruhen auf den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. med. OO (Privatdozent und Facharzt für Rechtsmedizin, PP), der die Obduktion vornahm.

111

b) Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte dahin eingelassen, ihr Ehemann habe nach ihrem Vorschlag zur Trennungsregelung einschließlich ihrer Äußerung, sie wolle die Waffen nicht mehr im Haus haben, die Waffe aus dem Keller in die Küche geholt, um sie unter Druck zu setzten, sie im Zuge der Auseinandersetzung damit bedroht und als sie sich auf der Terrasse befunden habe, einen Schuss in ihre Richtung abgegeben, wonach sie ein Piepen im Ohr gehört habe. Im weiteren Verlauf sei sie in die Küche gegangen, dort habe das Opfer sie an einen Schrank gedrückt. Sie habe dann die auf dem Küchentisch liegende Waffe genommen, woraufhin er sie losgelassen und nach ihrer Hand mit der Waffe gegriffen habe.

112

Daraufhin habe sie geäußert, „hör endlich auf, mich immer mit der Waffe zu bedrohen“ und den Abzug gezogen.

113

Diese Einlassung ist hinsichtlich des Herbeischaffens der Waffe widerlegt durch das DNA-Gutachten der Sachverständigen Dr. NN: Nach ihren Untersuchungen befinden sich am Magazin der Tatwaffe die für die Angeklagten typischen DNA-Merkmale mit herausragender Intensität. Danach steht fest, dass die Angeklagte Hauptspurenlegerin des eingeführten Magazins der Waffe ist und somit sie das getrennt von der Waffe aufbewahrte Magazin in die Tatwaffe eingeführt hat. Sie konnte weiter als Mitspurenlegerin am Schloss des Waffenschranks nicht ausgeschlossen werden.

114

Das Opfer hätte zwar aufgrund seines unsachgemäßen Umgangs mit Waffen unter Depression und Alkoholeinfluss wahrscheinlich keine Schusswaffen mehr besitzen dürfen. Bis auf den Umstand, dass er seiner Ehefrau die Zahlenkombination des Waffenschranks verraten hat, zeigte er sich jedoch im Verschluss und in der Aufbewahrung seiner Waffen nach Bekundung des Zeugen Z zuverlässig. Gerade da die Zeugen selbst von dem Fehlverhalten des H I unter Alkohol berichteten und sich insoweit zumindest ob ihres Nichteingreifens Vorhaltungen ausgesetzt sehen dürften, sind sie glaubwürdig und zudem ist deren Bekundung, die zwischen dem Verhalten des nüchternen und betrunkenen Opfers differenziert, nachvollziehbar.

115

Diese Differenzierung im Verhalten des Opfers deckt sich auch mit der Einlassung der Angeklagten zur Tatvorgeschichte. Während das Opfer früher in Zeiten der Depression und zudem im Alkoholrausch die Waffe aus dem Keller holte, damit abwechselnd sich und die Angeklagte bedrohte, gab es im Jahr 2009 keinen Grund mehr für den Getöteten, die Waffe heraufzuholen. Er war wieder glücklich und positiv gestimmt, schmiedete Zukunftspläne, wollte mit der neuen Freundin gemeinsam eine Wohnung beziehen und eine Fortbildung beginnen. Er befand sich in einer vollkommen anderen Lebenssituation als derjenigen, die ihm früher Anlass war, die Waffe hervorzuholen. Er war am Tattag etwas müde, aber weder depressiv gestimmt noch betrunken. Im Leichenblut konnte kein Alkohol nachgewiesen werden. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass er selbst erstmals eine nennenswerte räumliche Trennung von seiner Frau erlebte und sich mit ihr verbal und konträr über ihre Trennungsvorschläge auseinander setzte, erscheint ein derartiges Ausrasten des Opfers unter Zurückfallen in ein bei anderen Situationen eingeübtes Verhaltensmuster als unwahrscheinlich.

116

Zudem lag die Bedienungsanleitung der Tatwaffe in der Nähe des Getöteten. H I war ein erfahrener Schütze. Er benötigte die Bedienungsanleitung nicht. Die Angeklagte hingegen war selbst bis auf gelegentliche Begleitbesuche und der Teilnahme an einem Schießwettbewerb im Sportschützenverein nicht näher mit Waffen vertraut.

117

Dafür, dass die Angeklagte die Waffe nebst Bedienungsanleitung etwa nur zwecks Übergabe an ihren Mann, weil sie die Waffen nicht mehr im Haus haben wollte, aus dem Keller holte, spricht nichts. Im Gegenteil wäre dafür die Einführung des Magazins in die Pistole nicht erforderlich gewesen und zudem auch nicht nachvollziehbar, weshalb die übrigen Waffen nebst Koffer und den sonstigen tragbaren Utensilien nicht mit hochgeholt wurden.

118

Die Angeklagte hatte ferner nicht nur gewalttätige Gedanken („irre Gedanken, zum Mörder werden“) zuvor per SMS der Zeugin CC offenbart, sie hatte auch ein Motiv. Durch die neuerliche außereheliche Beziehung des Opfers war sie verletzt, enttäuscht und gekränkt. Dies wird durch ihr Auftreten bei der Zeugin Y am 09.06.2009 und bei dem Zeugen DD noch kurz vor der Tat eindrucksvoll dokumentiert. Zudem fürchtete sie, nunmehr endgültig von ihrem Ehemann, den sie nach wie vor über alles liebte und für den sie in der Vergangenheit unter Hintanstellung eigener Bedürfnisse alles getan hatte, verlassen zu werden, obwohl er sich gleichzeitig die Option der Rückkehr offen halten und seine Befugnisse an Haus und Garage wie auch die Bequemlichkeit, von der Angeklagten bekocht und von ihr die Wäsche gemacht zu bekommen, nicht vorschnell aufgeben wollte.

119

Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass nicht das Opfer, sondern die Angeklagte selbst die Tatwaffe nebst Magazin aus dem Waffenschrank im Keller holte.

120

Der Einlassung der erstmaligen Schussabgabe durch das Opfer auf den Sichtschutzzaun, während die Angeklagte auf der Terrasse gesessen habe, konnte die Kammer weder verifizieren noch bestätigen. Gegen die erste Schussabgabe durch das Opfer während ihres Aufenthalts auf der Terrasse spricht, dass die Angeklagte zunächst angab, sie sei nach der ersten Schussabgabe durch das Opfer über die Terrasse geflüchtet, dann aber u.a. gegenüber der Zeugin W nachts äußerte, es sei zu den Schüssen auf das Opfer gekommen, als H I gerade Papiere sortierte, sich seitlich zu ihr befand und er noch versuchte, auf ihre Hand zu fassen, um die Waffe abzuwehren. Auch in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gab sie an, er habe sie verbal provoziert („Knall mich doch ab“), daraufhin habe sie die Schüsse abgefeuert.

121

c) Die Angeklagte hat sich weiter eingelassen, sich jedenfalls nicht daran erinnern zu können, den Leichnam in Brand gesetzt zu haben. Plötzlich sei alles voller Qualm gewesen, weshalb sie gezwungen gewesen sei, das Haus über die Terrasse zu verlassen.

122

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Angeklagte den Leichnam nach den Schüssen mit Benzin übergoss und entzündete.

123

Sie hatte am Wochenende vor der Tat den Benzinkanister an einer Tankstelle gefüllt. Dementsprechend konnten sowohl am Griff und am Verschlussdeckel auch ihre genetischen Spurenmerkmale jedenfalls als Mischspur identifiziert werden. Bei der Reproduktion der DNA-Merkmale wurden nur solche ausgewiesen, wie sie die Angeklagte besitzt.

124

Zu der vereinbarten Reparatur des Rasenmähers durch den Getöteten hätte es keines Nachfüllens mit Benzin bedurft. Der im Schuppen befindliche Rasenmäher verfügte noch über Benzin. Wie der Zeuge Kriminalhauptkommissar QQ (Spurensicherungsbeamter bei der Mordkommission Köln) bekundete, sprang der Rasenmäher beim Startversuch sofort an und lief, so dass er jedenfalls noch Treibmittel enthielt. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Benzinkanister, soweit er nur zum Nachbetanken gefüllt worden wäre, auf der Terrasse und nicht im Schuppen bei dem Rasenmäher oder in der Garage, wo sich die Werkstatt befand, platziert wurde.

125

Dass die Angeklagte den Brand bewusst legte und damit die Beseitigung der Tötungsspuren beabsichtigte, ergibt sich aufgrund ihres Verhaltens nach der Tat: Sie reagierte klar und ohne Hinweis auf das Geschehene auf die Ansprache der Zeugin FF, suchte auch sonst keine Hilfe bei den direkten Nachbarn und Freunden und bewegte sich erstmals zu Fuß zu der Zeugin W. Sie tat dies, damit es lange genug brannte.

126

Die Feststellungen zu den übrigen äußeren und inneren Brandverletzungen des Tatopfers beruhen auf den Darlegungen des Sachverständigen Dr. OO und der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, wie es sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt.

127

Die weiteren Feststellungen zum Brandgeschehen und des Vorhandenseins der Bedienungsanleitung zunächst auf dem Fußboden, später auf der Couchlehne im Wohnzimmer beruhen auf den Bekundungen vor allem der vor Ort gewesenen Polizeibediensteten, nämlich der Zeugen HH, RR, SS, TT, QQ und UU, die alle selbst die Brandspuren wahrgenommen haben. Dass die rußbeschlagene und hitzebedingt verformte Bedienungsanleitung in der Nähe des Leichnams auf dem Fußboden lag, hat der Polizeibeamte TT bekundet und wurde von dem Kriminalhauptkommissar SS bestätigt, der auch zugab, die Anleitung aufgehoben und auf der Lehne der Wohnzimmercouch wieder abgelegt zu haben. Nach Übernahme durch die Mordkommission fanden die Polizeibeamten QQ und UU die Anleitung auf der Lehne vor, von wo aus der Schwager des Opfers - der Zeuge VV - sie im Laufe der Hauptverhandlung entfernte und über den Vertreter der Nebenklage dem Gericht zukommen ließ.

128

4. Die weiteren Feststellungen zum Geschehen nach der Tat in Bezug auf den Fußweg der Angeklagten zur Wohnung der Frau W, ihr Zustand in diesem Moment und deren weiterer Aufenthalt in den folgenden Tagen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Angeklagten, den Bekundungen der Zeuginnen FF und W, des Zeugen HH, des Zeugen GG und des Zeugen II: Die Zeugin FF berichtete von ihrer Verwunderung darüber, dass die Angeklagte bei dem regnerischen Wetter zu Fuß ohne Schirm unterwegs war. Sie bestätigte, dass unmittelbar nach der Tat eine normale klare Kommunikation mit der nur etwas verstört wirkenden Angeklagten möglich war. Erst in V gegenüber der Zeugin W und den Zeugen HH, GG und II, welche die Angeklagte in der Folgezeit betreuten und die von H Is früheren Suiziddrohungen wussten, änderte die Angeklagte ihr Verhalten.

129

5. Die Feststellungen zum Gang der Ermittlungen beruhen ebenfalls auf den Angaben der vor Ort tätig gewordenen Polizeibeamten, vornehmlich den Zeugen Kriminalhauptkommissar QQ und der Zeugin Kriminalhauptkommissarin WW, welche bei der Angeklagten die Beschuldigtenvernehmung vom 18.06.2009 durchführte.

130

IV.

131

1. Die Angeklagte hat den Tatbestand des Totschlages gemäß § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht. Indem sie auf H I schoss, tötete sie einen Menschen. Dies geschah auch vorsätzlich. Bestätigt wird der Tötungsvorsatz der Angeklagten insbesondere durch den letzten Schuss, welchen sie auf das bereits am Boden liegende Opfer abgab.

132

2. Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig, insbesondere war ihr Verhalten nicht von Notwehr gemäß § 32 StGB gedeckt. Zwar wurde sie von ihrem Ehemann in Richtung Schrank gedrückt. Diese Handlung diente jedoch der Abwehr ihres von ihm im letzten Moment erkannten Vorhabens.

133

3. Die Angeklagte handelte auch schuldhaft.

134

a) H I wurde zwar im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung ärgerlich.

135

Gleichwohl greift der Schuldausschließungsgrund des § 33 StGB nicht durch, da die Angeklagte nicht aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken schoss.

136

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beziehung der Eheleute schon seit längerer Zeit von vor allem psychischer Gewalt geprägt war und dies für die Angeklagte eine fast alltägliche Situation darstellte. Sie war insbesondere Waffen und Aggressionen des Ehemannes gewohnt. Insofern ist das Maß dessen, was die Angeklagte zu ertragen gewohnt war, deutlich höher anzulegen, so dass eine Panikreaktion ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch, soweit eine vorherige Schussabgabe am Tattag durch das Opfer nicht geklärt werden konnte. Zudem hat die Angeklagte auch nach ihrer Einlassung nicht unmittelbar nach dem behaupteten Schuss durch das Opfer ihrerseits zur Waffe gegriffen.

137

b) Die Schuldfähigkeit der Angeklagten war nicht eingeschränkt. Es handelte sich auch nicht um eine Affekttat. Dieser Bewertung stehen die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. XX (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) im Ergebnis nicht entgegen.

138

Auf Grundlage und auf der Basis der Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung hat die Sachverständige zunächst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung bei der Angeklagten gefunden, ferner keinen Hinweis für eine Psychose oder eine sonstige psychoseähnliche Erkrankung sowie Schwachsinn. Bei der Angeklagten fand sich auch kein Hinweis auf eine schwere andere seelische Abartigkeit. In der Beziehung habe zwar ein gewisses Machtgefälle vorgelegen, gleichwohl vermochte sich die Angeklagte durchzusetzen, was sich vor allem in ihrem Beruf zeigte. Dies wurde auch von ihren als Zeugen gehörten Arbeitskollegen bestätigt.

139

Die Sachverständige ist bei ihrer weiteren Beurteilung zu der Frage, ob das Geschehen Züge eines Affekts trägt und ggf. Anhaltspunkte für einen die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in erheblichem Maße verminderten Zustand vorliegen, von dem seitens der Angeklagten zuletzt in der Hauptverhandlung geschilderten Tathergang ausgegangen. Soweit die Sachverständige eine Affekttat nicht auszuschließen vermochte, hat sie deutlich gemacht, das diese Einschätzung maßgeblich darauf beruht, dass der Ehemann die Waffe aus dem Keller geholt habe und die Angeklagte bei ihren Schüssen noch unter dem Eindruck eines zuvor durch ihn abgegebenen Schusses gestanden habe. Die Sachverständige hat dabei erläutert, dass im Falle eines anderen Verlaufs, insbesondere des Heraufholens der Waffe durch die Angeklagte, nicht mehr von einer Affekttat ausgegangen werden könne.

140

Wie dargelegt ist die Kammer von einem anderen Tatverlauf, der maßgeblich durch das Handeln der Angeklagten geprägt ist, überzeugt. Dabei spricht nicht nur der Umstand, dass sie selbst die Waffe aus dem Keller holte und durch Einführen des Magazins einsatzbereit machte, gegen einen Affekt. Weiter spricht gegen eine Affekttat, dass die Angeklagte nach den Schüssen den Leichnam mit Benzin übergoss und entzündete, um die Tatspuren zu beseitigen.

141

Ebenso ist die Angeklagte auch zu keinem Zeitpunkt gleichsam aufgewacht - im Gegenteil. Sie reagierte klar und ohne Hinweis auf das Geschehene auf die Ansprache der Zeugin FF, suchte auch sonst keine Hilfe bei den direkten Nachbarn und Freunden und bewegte sich erstmals zu Fuß zur Zeugin W. Auch dort gab sie Hinweise auf eine vollkommen andere Situation - nämlich die Selbstmordvariante, von der sie zunächst zurecht annahm, die Ermittlungen würden dies angesichts der früheren Äußerungen ihres Opfers ebenfalls zugrundelegen und die Tat aufgrund des Verbrennens nicht aufdecken können.

142

Die derzeit vorliegende schwere seelische Erschütterung einschließlich der Suizidgefahr der Angeklagten ist auf das spätere Erschrecken über die Tat, deren konkrete Ausführung sowie die Folgen für sich und die Angehörigen zurückzuführen.

143

V.

144

Der Strafrahmen für Totschlag ergibt sich aus § 212 Abs. 1 StGB. Dieser sieht eine Freiheitsstrafe von fünf bis 15 Jahren vor.

145

1. Ein minder schwerer Fall des Totschlages gemäß § 213 StGB liegt nicht vor, denn die Angeklagte wurde in der Tatsituation durch das Opfer weder im Sinne des § 213 StGB misshandelt noch auf der Stelle durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen. Die Angeklagte wusste um die neueste Affäre seit längerem und Äußerungen des Opfers wie „Knall mich doch ab“ waren ihr vertraut.

146

2. Es liegt auch kein sonstiger minder schwerer Fall des § 213 StGB vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es bezüglich der Beurteilung eines minder schweren Falles auf eine Gesamtbewertung aller Umstände an. Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.

147

Bei der auch für die Strafrahmenwahl erforderlichen Gesamtwürdigung war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass

149sie die Tat im Kern gestanden hat und tiefe Reue zeigt,

150sie stark unter der begangenen Tat leidet und als akut selbstmordgefährdet einzustufen ist, wodurch sie auch besonders haftempfindlich ist,

151

sowie

153die Motivation, aus welcher die Tat heraus geschah: Bei der Angeklagten herrschten große Trauer und Verzweiflung über die Affäre des Ehemannes und die anstehende dauerhafte Trennung vor,

154

und weiterhin dass,

156die Angeklagte bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.

157

Zu Lasten der Angeklagten war indessen zu berücksichtigen, dass

159sie eine Vielzahl von Schüssen auf den Geschädigten abgab und dabei gleich zwei der Schüsse geeignet waren, den Tod herbeizuführen,

160die Angeklagte noch einen Schuss auf das Opfer abgab, als dieses bereits regungslos am Boden lag,

161

und

163die Inbrandsetzung des Leichnams insbesondere für die Angehörigen des Opfers eine besondere psychische Belastung darstellt.

164

Nach Maßgabe dieser Strafzumessungserwägungen überwiegen zwar die strafmildernden Umstände, allerdings ist auch die von der Angeklagten selbst geschilderte Gewöhnung an das Verhalten ihres Mannes sowohl in Bezug auf Affären als auch in Bezug auf Waffen in die Betrachtung einzubeziehen. In der Gesamtabwägung kann danach auch das hohe Maß an Verzweiflung und Traurigkeit, welches die Angeklagte bezüglich der neuerlichen Affäre und der Trennungsabsichten ihres Ehemannes empfand, eine so erhebliche zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens führende Abweichung nicht begründen.

165

3. Andererseits überwiegen die zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen Strafzumessungsgründe nicht.

166

Die Kammer hat auch sonst keinen Anlass gesehen, einen besonders schweren Fall des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB anzunehmen.

167

4. Damit verbleibt es bei dem Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht.

168

Die Kammer hat bei dem eröffneten Strafrahmen die oben aufgeführten für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut umfassend gewürdigt und unter nochmaliger Abwägung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

169

neun Jahren

170

für tat- und schuldangemessen erachtet.

171

VI.

172

Die Kostenentscheidung der Kammer basiert auf §§ 465, 472 StPO.