Ist ein Angehöriger der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft nicht als Vorverfolgter aus Pakistan ausgereist, so …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ist ein Angehöriger der Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft nicht als Vorverfolgter aus Pakistan ausgereist, so hat er im Falle einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen.