OVG Niedersachsen Urteil

Die Beklagte erhebt Wohnungsbauabgaben gemäß § 9 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein …

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - VI. Kammer - vom 7. Oktober 1975 geändert.

Unter Abweisung der Klage im übrigen werden der Bescheid der Beklagten vom 30. September 1971 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14. August 1974 aufgehoben, soweit eine höhere Abgabe als 837,00 DM festgesetzt worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Beklagte erhebt Wohnungsbauabgaben gemäß § 9 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. März 1970 (GVOBl. S. 44). Sie stützt sich hierbei auf ihre am 5. August 1970 erlassene "Stadt Satzung über die Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse" - im folgenden: Abgabensatzung -. Diese Satzung hat folgenden Wortlaut:

§ 1Zur Deckung der Aufwendungen, die durch eine Neuordnung der Gemeindeverhältnisse, der Schulverhältnisse und von sozialen Einrichtungen infolge von Baumaßnahmen erforderlich werden, und zwarSchaffung sowie Erweiterung von Volksschulen, Erweiterung einer Realschule und eines Gymnasiums, Schaffung eines Kulturzentrums sowie Erweiterung des Krankenhauses, Schaffung einer Schwimmhalle und von Einrichtungen für das Feuerlöschwesen sowie Neubau einer Bücherei, Schaffung einer Altentagesstätte,werden Abgaben erhoben.§ 2Die Abgabenschuld entsteht mit der Erteilung einer Baugenehmigung. Erlischt die. Baugenehmigung, erlischt zugleich die Abgabenschuld. Schuldner der Abgabe ist, wer die Baugenehmigung erhält. Wird die Baugenehmigung nicht dem Grundstückseigentümer erteilt, so haftet dieser für die Schuld.§ 3Die Abgaben werden nach der Zahl und der Größe der Wohnungseinheiten bemessen, die sich aus der Baugenehmigung ergeben. Sie betragen fürWohnungseinheiten bis50 qm Wohnfläche =500,00 DM,Wohnungseinheiten bis80 qm Wohnfläche =1.000,00 DM,Wohnungseinheiten bis120 qm Wohnfläche =1.500,00 DM,Wohnungseinheiten bis160 qm Wohnfläche =2.000,00 DM,Wohnungseinheiten über160 qm Wohnfläche =2.500,00 DM.§ 4Die Abgabe nach § 3 wird auch erhoben, wenn durch Um- oder Erweiterungsbauten zusätzliche Wohnungseinheiten geschaffen werden.§ 5Die Abgabe ist mit dem Baubeginn (§ 92 Abs. 9 der Landesbauordnung) fällig. Es kann Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden.§ 6(Inkrafttreten)

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Für die Erhebung der Abgabe und die Höhe der Abgabensätze waren folgende, sich aus einer am 17. Juli 1970 aufgestellten Berechnungsgrundlage ergebende Erwägungen maßgebend:

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Nach dem Stande ihrer Bauleitplanung rechnete die Beklagte für den Zeitraum von 1970 bis 1975 mit der Schaffung von 1.830 neuen Wohnungseinheiten. Bei einer durchschnittlichen Belegung jeder Wohnung mit 3 Personen ergab sich daraus ein Einwohnerzuwachs von 5.490 Personen, d.h. ein Anstieg der Einwohnerzahl von 23.832 auf 29.332. Die Beklagte ging weiter davon aus, daß die neuerstellten Wohnungen vorwiegend von jungen Familien bezogen würden, und gelangte infolgedessen zu einer Zahl von 1.830 in diesen Wohnungen lebenden Schulkindern (mithin ein Schulkind je Wohnungseinheit).

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Daraus ergab sich ein Bedarf von 40 Volksschulklassen, 6 Realschul- und 7 Gymnasialklassen, für die die Beklagte nach Abzug anderweitiger Zuschüsse einen Betrag von 6.030.500,00 DM aufzubringen hatte.

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An - nicht näher gekennzeichneten - Investitionen für das Feuerlöschwesen rechnete sie mit 80.000,00 DM.

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Ferner legte sie ihrer Berechnung folgende Kosten zugrunde:

für die Erweiterung des Krankenhauses um 30 Betten,die Neueinrichtung der Sterilisation und den Bau einesWirtschaftsgebäudes:591.000,00 DM,für den Neubau einer Bücherei:20.000,00 DM,für die Rathauserweiterung:416.000,00 DM,für den Schwimmhallenbau:343.000,00 DM,

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Hierbei handelte es sich jeweils um ein Sechstel der von der Beklagten als Eigenanteil für diese Vorhaben aufzubringenden Mittel.

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Den sich danach ergebenden Gesamtbetrag von 7.480.500,00 DM verteilte sie dergestalt auf die einzelnen Wohnungseinheiten, daß bei den Schulbaukosten die für die unterschiedlichen Wohnungsgrößen zu erwartende Zahl an Schulkindern (0,5-2,5), im übrigen die Wohnungsgröße zugrunde gelegt wurde. Nach Abzug eines Eigenanteiles ("Qualitätsverbesserungsanteil") von 75 % ergaben sich die in der Satzung festgesetzten Abgabensätze.

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Die tatsächliche Einwohnerentwicklung der Beklagten verlief