Eine Angelegenheit des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs 3 S 1 SGG liegt nur vor, wenn die Krankenkassen an …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Eine Angelegenheit des Kassenarztrechts iS des § 12 Abs 3 S 1 SGG liegt nur vor, wenn die Krankenkassen an der Verwaltungsentscheidung selbst mitwirken; ein bloßes Einvernehmenserfordernis reicht für die Zuordnung einer Streitigkeit zu den Angelegenheiten des § 12 Abs 3 S 1 SGG nicht aus. (Anschluß an BSG vom 14.5.1992 - 6 RKa 41/91 = SozR 3-2500 § 122 Nr 3)
2. Bei formbedürftigen Erklärungen ist nur der Wille beachtlich, der unter Wahrung der vorgeschriebenen Form erklärt worden ist. Hat ein übereinstimmender Wille nicht wenigstens in der Vertragsurkunde eine Andeutung gefunden, kann er wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift keine Geltung beanspruchen.