OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 28

Fremdenverkehrsbeiträge können nur von Personen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbare …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Fremdenverkehrsbeiträge können nur von Personen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbare wirtschaftliche Vorteile geboten werden (Abweichung von der Rechtsprechung des 3. Senats - vgl Urteil vom 3.4.1988 - 3 A 249/85 - KStZ 1989, 16).

2. Werden in einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung unterschiedliche Maßstäbe verwendet (zB Bettenzahl bei Beherbergungsbetrieben, Zahl der Sitzplätze in Gaststätten usw) muß im Rahmen der Kalkulation eine Relation zwischen den verschiedenen Beitragsmaßstäben hergestellt werden.