EuGH Fünfte Kammer Urteil

Währungsausgleichsbeträge – Zahlung

Belgischer Staat gegen Marichal-Margrève SPRL

Vorlage: Tribunal de première instance de Verviers (Belgien)

Währungsausgleichsbeträge – Zahlung – Voraussetzungen – Mischfuttermittel – Zollerklärung betreffend die Zusammensetzung des Erzeugnisses

Europarecht

Verfahren

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I — Sachverhalt

Die Gesellschaft Marichal-Margrève (im folgenden: die Gesellschaft) führte in der Zeit vom 5. März 1982 bis 17. Mai 1983 Maiskuchen aus Frankreich nach Belgien ein. Das Office central des contingents et licences (Zentralstelle für Kontingente und Lizenzen) des belgischen Wirtschaftsministeriums (im folgenden: die Zentralstelle) gewährte für die in der Zeit vom 5. März 1982 bis 2. Februar 1983 durchgeführten Einfuhren Währungsausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 311192 BFR.

Bei diesen Maiskuchen handelte es sich um Mischfuttermittel für Tiere, bei denen der Gewichtsanteil an Stärke oder Stärkemehl größer als 30 % und der Gewichtsanteil an Milcherzeugnissen kleiner als 10 % war. Sie gehörten daher zu der Tarifstelle 23.07 B I c) 1 des damals geltenden Gemeinsamen Zolltarifs.

Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106, S. 1), für den fraglichen Zeitraum zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 109/83 vom 17. Januar 1983 (ABl. L 16, S. 3), eingeführten Währungsausgleichsbeträge (im folgenden: WAB) wurden für diesen Zeitraum nacheinander festgelegt durch die — mehrere Male geänderten — Verordnungen (EWG) Nr. 2901/81 der Kommission vom 7. Oktober 1981 (ABl. L 288, S. 1), Nr. 1071/82 vom 5. Mai 1982 (ABl. L 124, S. 1) und Nr. 1235/82 vom 19. Mai 1982 (ABl. L 142, S. 1).

Diese Verordnungen enthalten in Anhang I Teil 1, in dem die WAB für den Sektor Getreide festgesetzt sind, eine insbesondere für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I c) 1 geltende Fußnote 9, die die Vorschrift des Artikels 1 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 über die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen für bestimmte Getreidemischfuttermittel (ABl. L 65, S. 14) wiederholt.

Darin ist vorgesehen, daß bei Waren, die Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 (Wurzeln von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur, süße Kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Insulin) oder der Tarifstelle 11.04 C (Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Tarifnummer 07.06) des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten, für den Getreideanteil kein Währungsausgleichsbetrag gezahlt wird.

In Absatz 2 von Nr. 1 der Verordnung Nr. 495/79 heißt es:

„Bei der Erfüllung...

— der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung...

ist der Zollbeteiligte verpflichtet, in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern anzugeben.“

Bei Kontrollen, die die Zentralstelle nach der Zahlung der erwähnten WAB durchführte, stellte sich heraus, daß die Gesellschaft nicht — wie vorgeschrieben — bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten die vollständige Zusammensetzung des eingeführten Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern angegeben hatte.

Daraufhin erklärte die Zentralstelle der Gesellschaft in einem Schreiben vom 20. Dezember 1983, sie habe, weil die erwähnte Unterlassung zum Verlust jedes Anspruchs auf WAB führe, die ihr zu Unrecht gezahlten 311192 BFR zurückzuzahlen und sie habe keinen Anspruch auf WAB für die in der Zeit vom 8. Februar bis 17. Mai 1983 getätigten Einfuhren.

Die Gesellschaft übermittelte daraufhin am 9. Januar 1984 der Zentralstelle die Zweitschrift eines Auskunftsersuchens, das ihr französischer Lieferant an die französische Zollverwaltung gerichtet hatte, um die Tarifstelle des fraglichen Erzeugnisses bestimmen zu lassen, und in der die Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils der Bestandteile enthalten war.

Am 30. Januar 1984 antwortete die Zentralstelle der Gesellschaft, es seien, weil die verlangten Auskünfte nicht bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gegeben worden seien, die in der Gemeinschaftsregelung für die Gewährung der WAB festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen und die WAB somit zu Unrecht gezahlt worden. Sie fügte hinzu, daß die in dem vorgelegten Schriftstück enthaltenen Auskünfte den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung nicht vollständig genügten, weil die Tarifstelle der Bestandteile nicht angegeben sei.

In einem Schreiben vom 21. Februar 1984 teilte die Gesellschaft der Zentralstelle mit, sie wende sich ausdrücklich gegen die Anwendung der in Teil 1 von Anhang I der Verordnungen zur Festsetzung der WAB enthaltenen Fußnote 9 und sie lehne es daher ab, die von ihr verlangten Beträge zurückzuzahlen.

Am 23. Mai 1984 teilte die Zentralstelle der Gesellschaft mit, eine erneute Prüfung ihres Falles habe zu keinen neuen Einsichten geführt, sie sei zur Zahlung der geforderten Beträge verpflichtet und es werde, wenn es nicht zur Zahlung innerhalb von fünfzehn Tagen komme, das Verfahren zur zwangsweisen Beitreibung eingeleitet.

Nachdem die Gesellschaft mehrere Male erfolglos in Verzug gesetzt worden war, leitete der belgische Staat gegen sie am 2. Juni 1988 beim Tribunal de première instance Verviers ein Verfahren ein mit dem Antrag, sie zur Zahlung von 311192 BFR zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 1984 zu verurteilen.

Die Gesellschaft beantragte die Abweisung der Klage und in einer Widerklage, den belgischen Staat zur Zahlung von 150000 BFR als Vorschuß auf die WAB zu verurteilen, auf die sie für in der Zeit vom 8. Februar bis 9. Mai 1983 getätigte Einfuhren Anspruch erhebt.

Weil das Tribunal de première instance Verviers der Ansicht ist, für seine Entscheidung sei eine Auslegung der Verordnung Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 erforderlich, hat es durch Urteil vom 22. Oktober 1990 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ergibt sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere aus der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. März 1979, daß ein Wirtschaftsteilnehmer unwiderruflich jeden Anspruch auf die Währungsausgleichsbeträge verliert, wenn er bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Mitgliedstaat mit schwächer bewerteter Währung für Mischfuttermittel gemäß den Tarifstellen 23.07 B I a) 1 oder 2, 23.07 B I b) 1 oder 2 oder 23.07 B I c) 1 oder 2 des Gemeinsamen Zolltarifs die für die Gewährung der Währungsausgleichsbeträge vorgesehene Erklärung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt und die in der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 vorgeschriebenen Angaben über die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen darin enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Tarifnummern nicht gemacht hat?

2) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ergibt sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, daß der betreffende Wirtschaftsteilnehmer dieses Erfordernis noch nachträglich erfüllen kann, indem er die vorgeschriebenen Angaben der für die Berechnung und die Gewährung der betreffenden Währungsausgleichsbeträge zuständigen nationalen Verwaltung zukommen läßt?

II — Verfahren vor dem Gerichtshof

Das Urteil des Tribunal de premiere instance Verviers ist am 30. Oktober 1990 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der belgische Staat, vertreten durch den Wirtschaftsminister in seiner Eigenschaft als Vertreter des Office central des contingents et licences (OCCL), Beistand: Rechtsanwälte Benoît Cambier und Luc Cambier, Brüssel, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Patrick Hetsch, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Er hat aber Fragen an den belgischen Staat und an die Kommission gerichtet.

Durch Entscheidung vom 19. Juni 1991 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 §§ 1 und 2 seiner Verfahrensordnung an die Fünfte Kammer verwiesen.

III — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

Der belgische Staat bemerkt vorweg, Zweck der in der Verordnung Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 verankerten Verpflichtung, die Zusammensetzung der Mischfuttermittel anzugeben, sei es, die für die Gewährung der WAB unerläßlichen Einzelheiten zu erhalten, denn allein aufgrund der für das Futtermittel in der Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs maßgeblichen Tarifnummer sei es nicht möglich, festzustellen, ob es Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 oder der Tarifstelle 11.04 C, also im wesentlichen Manihot und Manihotmehl, enthalte. Die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 495/79 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3623/90 der Kommission vom 14. Dezember 1990 (ABl. L 351, S. 36) mit der Begründung aufgehoben worden sei, daß „seit Einführung der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems ... die Zusammensetzung des Erzeugnisses festgestellt werden [kann], ohne daß die betreffenden Parteien eine eingehende Beschreibung übermitteln müssen“, bestätige im Gegenschluß, daß eine solche Verpflichtung für den fraglichen Zeitraum notwendig gewesen sei.

Zu den zwei Vorlagefragen, die nach Auffassung des belgischen Staates gemeinsam geprüft werden sollten, wird in erster Linie geltend gemacht, nach der Gemeinschaftsregelung sei es, um darzutun, daß die Futtermittel kein Manihot und kein Manihotmehl enthielten, notwendig, die Zusammensetzung des Erzeugnisses bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten anzugeben, damit der Zoll sie untersuchen könne. Dieses Erfordernis sei wesentlich, und seine Mißachtung komme einem Verzicht auf die WAB gleich. Tatsächlich sei nach Abwicklung der Zollformalitäten eine Untersuchung schwierig, ja unmöglich, und deshalb müsse jede nachträgliche Regulierung ausgeschlossen werden.

Wenn die Gemeinschaftsregelung über die WAB Abweichungen hinsichtlich der für die Vorlage bestimmter Schriftstücke geltenden Fristen zulasse, so seien diese Abweichungen doch — wie der belgische Staat weiter hervorhebt — ausdrücklich und nur in den Fällen vorgesehen, in denen die Wirksamkeit der Zollkontrolle nicht in Frage gestellt werde.

Daraus folgt nach Ansicht des belgischen Staates, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten die tatsächliche Zusammensetzung des Erzeugnisses nicht genau angebe, den Anspruch auf WAB unwiderruflich verliere und daß er nicht verlangen könne, die Angelegenheit in einer zusätzlichen Frist in Ordnung bringen zu können.

Die Kommission weist vorab darauf hin, daß kein Streit bestehe über die für das fragliche Erzeugnis in Betracht kommende Tarifstelle [im vorliegenden Fall 23.07 Β Ic) 1] wie auch über das Fehlen von WAB für Erzeugnisse dieser Tarifstelle, die Erzeugnisse der Tarifnummer 7.06 oder der Tarifstelle 11.04 C enthielten. Streitig sei allein die Auslegung des zweiten Absatzes der Fußnote 9 der Verordnungen über die Festlegung der WAB, nach der sich die Behandlung der Erzeugnisse der Tarifstelle 27.07 Β I c) 1 richte.

Nach Auffassung der Kommission ist die erste Frage dahin zu beantworten, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in der dafür vorgesehenen Erklärung nicht die Zusammensetzung des eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisses angebe, jeden Anspruch auf für dieses Erzeugnis vorgesehene WAB verliere.

Sie macht geltend, gemäß Artikel 6 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 (ABl. L 138, S. 1), zuletzt für den fraglichen Zeitraum geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2898/81 vom 7. Oktober 1981 (ABl. L 287, S. 1), sei der Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, die Zusammensetzung eines Erzeugnisses anzugeben, wenn dies für die Berechnung der WAB erforderlich sei.

Diese allgemeine Vorschrift werde ergänzt durch die besonderen, für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I c) 1 geltenden Bestimmungen in der Fußnote 9 der Verordnungen über die Festlegung der WAB, die auf die erwähnte Verordnung Nr. 495/79 vom 14. März 1979 zurückgingen. Danach sei ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet, die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern anzugeben.

Die Kommission weist darauf hin, daß bis 1976 bei den für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I c) 1 gewährten WAB nicht auf deren Zusammensetzung abgestellt worden sei. Die WAB, die gewährt worden seien für Erzeugnisse mit den Bestandteilen Manihot (der Tarifnummer 7.06) und Mehl oder Stärkemehl von Manihot (der Tarifnummer 11.06, aus der später die Tarifstelle 11.04 C geworden sei) seien aber höher gewesen als die für diese Bestandteile mit vergleichbarer Verwendung geltenden. Dieser Unterschied habe zu künstlichen Handelsströmen mit Mischfuttermitteln geführt. Um sie zu verhindern, habe die Kommission in der Verordnung (EWG) Nr. 1497/76 vom 23. Juni 1976 (ABl. L 167, S. 27) die für die Erzeugnisse der Tarifstellen 23.07 B I c) 1 und 2 geltenden WAB denen angeglichen, die für Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A gegolten hätten. Als sich diese Maßnahme als unzulänglich erwiesen habe, habe sie durch die Verordnung Nr. 495/79 den WAB für den Anteil „Getreide“ der Erzeugnisse der Tarifstellen 23.07 B I c) 1 und 2 abgeschafft.

Seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1497/76 und, noch mehr, seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 495/79 sei also, meint die Kommission, den Wirtschaftsteilnehmern wohl bekannt gewesen, daß die Gewährung von WAB für Tierfutter davon abhängig gewesen sei, daß bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten die vollständige Zusammensetzung des Erzeugnisses mit genauer Angabe des Gewichtsanteils jedes einzelnen enthaltenen, nicht milchhaltigen Erzeugnisses nach Zolltarifnummern angegeben worden sei, denn nur so habe angesichts der Unzulänglichkeit der Tarifbeschreibung festgestellt werden können, ob das Erzeugnis Manihot oder andere Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 enthalten habe.

So gesehen stelle die Zollerklärung eine Verpflichtung des Wirtschaftsteilnehmers hinsichtlich der Zusammensetzung des Erzeugnisses dar und damit ein grundlegendes Element der Regelung über die Gewährung der WAB, deren Wirksamkeit es bedinge und garantiere. Sie habe namentlich abschreckende Wirkung, weil bei einer späteren Kontrolle ihre Richtigkeit geprüft und etwaige Betrügereien entdeckt werden könnten. Nach Auffassung der Kommission ist diese Erklärung um so wichtiger, als in der Praxis keine regelmäßigen, sondern — zur Erleichterung der Verwaltungsformalitäten — nur stichprobenweise Kontrollen erfolgten.

Daraus folge, daß die vom Wirtschaftsteilnehmer abzugebende Erklärung über die Zusammensetzung des Erzeugnisses eine wesentliche Formalität darstelle, die bei der Zollabfertigung erfüllt werden müsse.

Nach alledem verlangt die zweite Frage nach Ansicht der Kommission eine verneinende Antwort.

Auch wenn die durch die Verordnung Nr. 495/79 eingeführte Fußnote nicht ausdrücklich vorsehe, daß ein Anspruch auf WAB nicht bestehe, wenn es an einer Erklärung über die Zusammensetzung der Ware fehle, schließen doch nach Ansicht der Kommission der Zweck der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung und die Tatsache, daß der genannten Erklärung grundlegende Bedeutung zukomme, eine nachträgliche Regulierung aus, weil dann eine Überprüfung der Erklärung unmöglich sei.

Die Kommission weist schließlich noch darauf hin, daß die nationalen Behörden, denen die Durchführung der Gemeinschaftsregelungen, zu denen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2746/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 148) auch die WAB gehörten, obliege, dazu verpflichtet seien, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) wiedereinzuziehen, und daß ihnen insofern, wie der Gerichtshof im Urteil vom 6. Mai 1982 in den Rechtssachen 146/81, 192/81 und 193/81 (Baywa, Slg. 1982, 1503) festgestellt habe, keinerlei Ermessensbefugnis zustehe. Im übrigen könne die irrtümlich erfolgte Gewährung von WAB kein berechtigtes Vertrauen des Empfängers begründen (Urteil vom 26. April 1988 in der Rechtssache 316/86, Krücken, Slg. 1988, 2213), und dessen Gutgläubigkeit schließe die Wiedereinziehung von zu Unrecht gewährten WAB nicht aus (Urteil vom 11. November 1986 in der Rechtssache 254/86, Irish Grain Board, Slg. 1986, 3309).

IV — Antworten auf Fragen des Gerichtshofes

A — Fragen an die belgische Regierung

1. Der Gerichtshof hat der belgischen Regierung folgende erste Frage gestellt: In der Begründung der Verordnung Nr. 3623/90 der Kommission vom 14. Dezember 1990 (ABl. L 351, S. 36) wird die Aufhebung der Fußnote 3 zu Teil 1 von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1207/90 der Kommission vom 11. Mai 1990 (ABl. L 122, S. 1), die die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 495/79 vom 14. März 1979 übernimmt, damit gerechtfertigt, daß „seit Einführung der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3274/90, die Zusammensetzung des Erzeugnisses festgestellt werden [kann], ohne daß die betreffenden Parteien eine eingehende Beschreibung übermitteln müssen...“. Diese Begründung erklärt der belgische Staat auf Seite 5 seines Schriftsatzes wie folgt: „Nach der Änderung der Nomenklatur reicht die Tarifstelle zur Bestimmung der Zusammensetzung der Erzeugnisse aus; dies hat die Aufhebung der Verordnung Nr. 495/79 erlaubt, deren Notwendigkeit zur Zeit der Geltung der alten Nomenklatur so bestätigt wird. Seinerzeit ging es darum, genauen Aufschluß über die Zusammensetzung der Erzeugnisse zu bekommen, was nach ihrer Tarifstelle nicht möglich war.“ Der belgische Staat wird gebeten, anzugeben, inwiefern die Kombinierte Nomenklatur der Waren in bezug auf die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 Β I c) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs genauer ist als der alte Gemeinsame Zolltarif und wieso diese Änderungen eine Beschreibung der Erzeugnisse unnötig machten, die nach der Verordnung Nr. 495/79 vom 14. März 1979 zur Bestimmung der anwendbaren Währungsausgleichsbeträge verlangt wurde. Darauf hat die belgische Regierung geantwortet, die Verordnung (EWG) Nr. 4103/88 der Kommission vom 23. Dezember 1988 zur Festsetzung der in der Landwirtschaft anwendbaren WAB sowie bestimmter für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Umrechnungskurse (ABl. L 364, S. 1) habe in die Kombinierte Nomenklatur der Waren für Mischfuttermittel auf der Grundlage von Manihot und Manihotmehl eine zusätzliche besondere Nummer (7624) eingeführt. Seit Inkrafttreten dieser Verordnung sei es nicht mehr erforderlich gewesen, die vollständige Zusammensetzung eines Erzeugnisses zu kennen; zur Bestimmung eines etwaigen Anspruchs auf WAB habe vielmehr die Nennung der zusätzlichen Nummer der Nomenklatur ausgereicht.

2. Der Gerichtshof hat der belgischen Regierung folgende zweite Frage gestellt: Aus der Akte ergibt sich, daß die Zentralstelle für Kontingente und Lizenzen der Gesellschaft Marichal-Margrève 35mal Währungsausgleichsbeträge gezahlt hat, obwohl die Anträge der Gesellschaft, denen keine Einzelheiten zur Zusammensetzung der eingeführten Erzeugnisse entnommen werden konnten, eine Bestimmung der zu zahlenden Beträge nicht gestatteten. Der belgische Staat wird gebeten, zu erklären, wie derartige Zahlungen ermöglicht wurden. Die belgische Regierung hat darauf verwiesen, daß die Währungsentwicklung des Jahres 1982 zum ersten Mal in Belgien zur Gewährung von WAB („negative“ WAB) geführt habe und daß es die Zentralstelle ganz zu Beginn versäumt habe, auf die besonderen Erfordernisse derartiger Maßnahmen zu achten. Sie habe daher nicht geprüft, ob die Erklärungen der Wirtschaftsteilnehmer die für die Gewährung der WAB erforderlichen Elemente enthalten hätten, wie, soweit es um Getreidemischfuttermittel gehe, die Zusammensetzung der Erzeugnisse, denn derartige Anforderungen seien im Rahmen der„positiven“ WAB (erhobene WAB), mit denen es die Zentralstelle bis dahin allein zu tun gehabt habe, nicht zu beachten gewesen. Als es bei einer internen Prüfung der Zentralstelle zur Aufdeckung dieser Irrtümer gekommen sei, seien die Wirtschaftsteilnehmer benachrichtigt und sei ihnen eine Regulierung der Akten auf Vorlage zusätzlicher Elemente, wie der Zollschriftstücke, vorgeschlagen worden, die eine nachträgliche Überprüfung der fraglichen Erzeugnisse erlaubten.

Β — Frage an die Kommission und an den belgischen Staat

Der Gerichtshof hat der Kommission und dem belgischen Staat folgende Frage gestellt:

In seinem Urteil vom 22. Oktober 1990 hat das Tribunal de première instance Verviers auf Seite 4 unter Nr. 3 ausgeführt:

„... die Zollverwaltung mußte besser als jede andere Stelle die einschlägigen EG-Verordnungen kennen und wissen, daß die Tarifstelle 23.07 Β I c) 1 Mischfuttermittel betraf. Für diese wird für den Anteil Getreide kein Währungsausgleichsbetrag gezahlt, und es mußten somit erforderlichenfalls Überprüfungen vorgenommen werden ... Im übrigen hat der Wirtschaftsteilnehmer beim Grenzübertritt nicht verheimlicht, daß er die Gewährung von Währungsausgleichsbeträgen beantragen würde, da er die entsprechenden Förmlichkeiten erfüllt und die entsprechenden Formulare ausgefüllt hat (insbesondere das Formular X-10), abgesehen davon, daß darin die streitigen Angaben fehlten. Die Verwaltung hatte somit die Möglichkeit, die wünschenswerten Überprüfungen durchzuführen, ohne daß ihre Aufmerksamkeit vom Wirtschaftsteilnehmer besonders hierauf zu lenken gewesen wäre. Außerdem kann man sich auch noch fragen, inwieweit es nicht eher der Zollverwaltung, die über die Vorschriften des Europarechts im Bereich des innergemeinschaftlichen Handels eher auf dem laufenden ist, oblag, die Aufmerksamkeit des Wirtschaftsteilnehmers auf die geltenden Förmlichkeiten zu lenken.“

Die Kommission und der belgische Staat werden gebeten, dem Gerichtshof ihren Standpunkt zu diesen Wertungen des vorlegenden Gerichts mitzuteilen.

Antwort der Kommission

1. Die Kommission hat geantwortet, sie teile die Wertung des nationalen Gerichts nicht in vollem Umfang. Die Kommission ist zunächst der Ansicht, keinem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer könne gerade im Bereich des Handels mit Mischfuttermitteln und namentlich seit Erlaß der Verordnung Nr. 495/79 vom 14. März 1979 unbekannt gewesen sein, daß zum einen die WAB für den Anteil „Getreide“ in den auf der Grundlage von Manihot und Manihotmehl zusammengesetzten Erzeugnissen der Tarifstelle 23.07 Β I herabgesetzt und danach abgeschafft worden seien sowie zum anderen, daß die Gewährung der WAB für den Anteil „Getreide“ der anderen Erzeugnisse dieser Tarifstelle von der vollständigen Angabe ihrer nicht milchhaltigen Bestandteile abhängig gemacht worden sei. Die Kommission hebt sodann hervor, eine derartige Verpflichtung sei seinerzeit keine Ausnahme gewesen, denn sie habe für viele andere landwirtschaftliche Erzeugnisse gegolten. Schließlich weist sie darauf hin, daß Zweck einer solchen Formalität es einerseits sei, Betrügereien dadurch zu verhindern, daß die Wirtschaftsteilnehmer gehalten seien, sich bezüglich der Zusammensetzung eines Erzeugnisses zu verpflichten, sowie zum anderen, die Aufmerksamkeit der mit der Zahlung der WAB beauftragten nationalen Behörden zu wecken, um es ihnen zu ermöglichen, die Erklärung mit Hilfe einer körperlichen Kontrolle des Erzeugnisses zu überprüfen. Daraus folgt nach ihrer Ansicht, daß sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese zwingende, zur Verhinderung künstlicher Handelsströme bestimmte Verpflichtung, die leicht zu erfüllen sei und die einzige zwingende Gegenleistung für die Gewährung der WAB darstelle, nicht einhalte, durch sein eigenes Verhalten um WAB bringe, auf die er Anspruch habe. Unter diesen Umständen konnte nach Auffassung der Kommission einer nationalen Verwaltung nicht vorgeworfen werden, sie habe einen Wirtschaftsteilnehmer nicht auf geltende Formalitäten aufmerksam gemacht oder sie habe bei Fehlen von Angaben über die vollständige Zusammensetzung eines Erzeugnisses keine Untersuchungen vorgenommen. Die Kommission macht dazu geltend, daß die Zolldienststellen und die für die Zahlungen zuständigen Behörden eine beträchtliche Anzahl von Vorgängen zu bearbeiten hätten und daß die Gefahr eines Irrtums größer sei, wenn Angaben über die vollständige Zusammensetzung eines Erzeugnisses fehlten, mit deren Hilfe Anträge auf WAB erkannt werden könnten, die sich auf Erzeugnisse einer besonderen Regelung wie der für die Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 Β I des Gemeinsamen Zolltarifs geltenden bezögen. Irrtümliche Zahlungen könnten also erst hinterher entdeckt werden, und dies verlange, daß danach die Wiedereinziehung betrieben werde. Wenn es einer nationalen Verwaltung frei stehe, die Wirtschaftsteilnehmer über die Vorschriften zur Gewährung der WAB zu unterrichten, namentlich wenn zusätzliche Anforderungen eingeführt würden, so könne sie doch, meint die Kommission schließlich, nicht verpflichtet sein, ständig die Aufmerksamkeit auf geläufige Vorschriften zu lenken, die die Wirtschaftsteilnehmer seit langem kennten und von denen sie wüßten, daß von ihnen die Gewährung der WAB abhänge.

Antwort der belgischen Regierung

2. Die belgische Regierung macht auf die gestellte Frage geltend, daß zwar die Annahme einer Zollerklärung im Falle der Erhebung von WAB („positive“ WAB) eine Forderung gegenüber dem Wirtschaftsteilnehmer begründe, daß aber die Gewährung von WAB („negative“ WAB) die Beachtung bestimmter Anforderungen wie die Einreichung eines Antrags und die Vorlage einer Akte in der vorgeschriebenen Frist verlange. Da die einfache, für eine Ware abgegebene Zollerklärung nicht dem Willen gleichgestellt werden könne, später einen Antrag auf Gewährung von WAB zu stellen, können nach Ansicht der belgischen Regierung die Zollbehörden nicht allein aufgrund der vorgelegten Schriftstücke feststellen, ob es für einen Wirtschaftsteilnehmer bei der Zollabfertigung angebracht sei, andere Formalitäten zu erfüllen als die für den Transit notwendigen, und es sei, so gesehen, nicht ihre Sache, die Aufmerksamkeit des Wirtschaftsteilnehmers auf die Einhaltung derartiger Formalitäten zu lenken. Die belgische Regierung hat auch hingewiesen auf die königliche Verordnung vom 25. Oktober 1971(Moniteur belge vom 10. November 1971) über die Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften (für den Agrarmarkt) getroffenen Maßnahmen, die durch die königliche Verordnung vom 29. Juni 1976(Moniteur belge vom 30. Juni 1976) die zu der fraglichen Zeit geltende Fassung erhalten habe. In ihr heiße es:

„Artikel 3a

Bei der Einfuhr oder der Ausfuhr von Waren, die im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Erhebung oder zur Gewährung der in Artikel 2 und in der königlichen Verordnung vom 6. 12. 1971 erwähnten Beträge führen, ist ein Verwaltungsschriftstück mit der Bezeichnung ‚Erklärung X-10‘ vom Betroffenen ordnungsgemäß auszufüllen, vom Zoll zu prüfen und abzuzeichnen und von diesem der Zentralstelle für Kontingente und Lizenzen zu übersenden ...“

„Artikel 6b

Die Zollerklärungen und die Erklärungen X-10 über Waren, deren Einfuhr oder Ausfuhr zur Erhebung oder zur Gewährung der in Artikel 2 dieser Verordnung und in der königlichen Verordnung vom 6. 12. 1971 genannten Beträge führt, müssen alle für die Berechnung dieser Beträge notwendigen Angaben enthalten.

Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann im Falle unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen der höchste Betrag erhoben oder der niedrigste Betrag gewährt werden.“

Die belgische Regierung macht schließlich geltend, es sei, um die Warenbewegungen nicht mit Formalitäten zu belasten, deren Nützlichkeit vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers abhänge, in den Genuß von WAB zu gelangen, keine besondere Verpflichtung bei der Gewährung von WAB festgelegt worden und es sei bei der Vorlage von Schriftstücken beim Zoll, die nur für den Grenzübertritt notwendige Angaben enthielten, immer davon ausgegangen worden, daß sie, wenn sie zur Begründung eines Anspruchs auf WAB nicht ausreichten, als freiwilliger Verzicht des Wirtschaftsteilnehmers auf die Erfüllung der Formalitäten anzusehen seien, die für den Bezug von WAB, die anderenfalls hätten beansprucht werden können, gälten.

C — Fragen an die Kommission

Der Gerichtshof hat der Kommission folgende Fragen gestellt.

Erste Frage

1. Die Kommission führt unter Nr. 7 ihres Schriftsatzes (Seite 8) aus, daß „weder die Tarifstelle der fraglichen Erzeugnisse — 23.07 Β I c) 1 — noch der Ausschluß von WAB für zu dieser Tarifstelle gehörende Mischfuttermittel, wenn sie Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 oder Mehl davon enthalten, im Ausgangsverfahren streitig sind“, und sie fährt unter Nr. 8.1 ihres Schriftsatzes (Seite 9) fort, sie sei, „um künstlichen Handelsströmen ein Ende zu machen, die, ausschließlich veranlaßt durch die Gewährung von WAB, darauf zurückgingen, daß in der Zusammensetzung der fraglichen Mischfuttermittel für Tiere Getreide durch Manihot oder andere Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 ersetzt wurde, nacheinander veranlaßt worden, die WAB für einen Teil dieser Erzeugnisse herabzusetzen, wenn sie mehr als 50 % Manihot oder andere Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 enthielten, und sie völlig abzuschaffen, wenn sie solche Erzeugnisse enthielten“. Der Gerichtshof stellt aber fest, daß in Nr. 1 von Artikel 1 der Verordnung Nr. 495/79 der Kommission vom 14. März 1979 bestimmt wird: „Für Waren, die Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 oder der Tarifstelle 11.04 C des Gemeinsamen Zolltarifs enthalten, wird für den Anteil ‚Getreide‘ kein Währungsausgleichsbetrag gezahlt.“ Der Gerichtshof ersucht die Kommission, zu erklären, inwiefern diese Vorschriften, wie sie annimmt, zur Folge hatten, daß die Gewährung von WAB für Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 Β I c) 1, die Erzeugnisse der Tarifnummer 07.06 oder der Tarifstelle 11.04 C enthielten, völlig ausgeschlossen wurde. Die Kommission führt dazu aus, daß die von der Tarifstelle 23.07 Β I des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßten Mischfuttermittel für Tiere nach ihrem Gehalt an Mehl oder Stärke (also nach den Bestandteilen, die von der Verordnung [EWG] Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [ABl. L 281, S. 1] erfaßt werden) in drei Gruppen eingeteilt gewesen seien und daß jede Gruppe nach dem Gehalt an Milchprodukten gegliedert gewesen sei. Die für diese Futtermittel geltenden WAB, für deren Bemessung einerseits der Gehalt an Mehl oder Stärke und andererseits der Gehalt an Milcherzeugnissen maßgeblich gewesen seien, hätten sich im Anhang der Verordnungen zur Festsetzung der WAB entweder im „Teil 1 — Sektor Getreide“, wenn das Futtermittel weniger als 50 % Milcherzeugnisse enthalten habe oder im „Teil 5 — Sektor Milch und Milcherzeugnisse“, wenn das Futtermittel mehr als 50 % Milcherzeugnisse enthalten habe, befunden. Um künstlichen Handelsströmen mit Futtermitteln, die hauptsächlich Manihot oder Mehl von Manihot enthalten hätten, ein Ende zu setzen, habe Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung Nr. 495/79 vom 14. März 1979 die Anwendung der in Teil 1 (Teil „Getreide“) des Anhangs der Verordnungen zur Festlegung der WAB enthaltenen Beträge auf Futtermittel auf der Grundlage von Manihot oder Manihotmehl ausgeschlossen, während die in Teil 5 des Anhangs dieser Verordnungen enthaltenen Beträge weiterhin für diese Erzeugnisse gegolten hätten.

Zweite Frage

2. Die Kommission bringt unter Nr. 9 ihres Schriftsatzes (Seite 12) vor, es müsse ausgeschlossen werden, daß die Erklärung nachträglich in Ordnung gebracht werde, denn „nach einer solchen Berichtigung kann die Erklärung nicht mehr anhand körperlicher Kontrollen auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, weil die Erzeugnisse schon zum Verbrauch freigegeben worden sind“. Der Gerichtshof ersucht die Kommission zum einen, anzugeben, ob nach ihrer Ansicht eine körperliche Überprüfung der Richtigkeit der Erklärung in jedem Fall tatsächlich unmöglich ist, und andererseits, zu erklären, ob andere Arten der Überprüfung nicht in Betracht kommen sowie — verneinendenfalls — aus welchen Gründen. Die Kommission erklärt dazu, sie habe, als sie in ihrem Schriftsatz davon gesprochen habe, jede nachträgliche Regulierung sei auszuschließen, hervorheben wollen, daß die Gewährung von WAB für Futtermittel darauf beruhe, daß die Waren stichprobenweise bei der Einfuhr untersucht würden, damit festgestellt werden könne, ob die erklärte Zusammensetzung der wirklichen Zusammensetzung des Erzeugnisses entspreche. Die Kommission räumt ein, daß solche Untersuchungen auch noch nach der Einfuhr möglich seien, wenn die Erzeugnisse nicht verändert würden. Sie meint aber, daß derartige Untersuchungen, was die Übereinstimmung zwischen dem untersuchten und dem eingeführten Erzeugnis angehe, doch nicht zuverlässig genug seien. Aus dem gleichen Grund habe sie beispielsweise auch Nachprüfungen in der Buchführung der Futtermittelhersteller ausgeschlossen, denn deren Zuverlässigkeit würde zusätzliche Untersuchungen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis die Fabrik verlasse, und dem der Einfuhr verlangen. Deshalb ist nach Ansicht der Kommission die Angabe der Zusammensetzung der beste Kompromiß zwischen den Erfordernissen der Überprüfung und der Einfachheit der Verwaltungsformalitäten. Für die Wirtschaftsteilnehmer handele es sich um eine wenig belastende Verpflichtung, die von ihnen ohne besondere Schwierigkeiten erfüllt werden könne und die in vielen Sektoren seit langen Jahren angenommen worden sei.

F. Grévisse

Berichterstatter