Während die Regelsatzverordnung in der Fassung vom 10. Mai 1971 galt (bis zum 30. Juni 1990), waren für …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Während die Regelsatzverordnung in der Fassung vom 10. Mai 1971 galt (bis zum 30. Juni 1990), waren für Haushaltsvorstände/Alleinstehende im Alter vom 16. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt abweichend von den Regelsätzen zu bemessen.
2. § 22 Abs 1 S 2 BSHG kann auch auf eine Vielzahl gleicher Fälle angewendet werden.