Auslagen des Rechtsanswalts für Fahrten zu einem auswärtigem Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 Abs. …
Zivilrecht
Leitsatz
Auslagen des Rechtsanswalts für Fahrten zu einem auswärtigem Verhandlungstermin sind auch dann gem. § 28 Abs. 1 BRAGO erstattungsfähig, wenn der Rechtsanwalt wegen einer mehrstündigen Sperrung der Autobahn das Gericht erst nach dem Ende des Verhandlungstermins erreicht.