Vorteilsgewährung im Gesundheitswesen durch Zuwendungen an Vereinsfunktionär KI-Titel
Vorteilsgewährung · Corruption im öffentlichen Bereich · Durchsuchung und Datensicherstellung · Ermittlungsverfahren · Amtsträger
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 05.06.2025 (Az. 43 Gs 3405/25) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen hat der Beschuldigte zu tragen.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten A. wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts einer Vorteilsgewährung geführt. Der Beschuldigte A. ist Mitglied des Vorstands und „...“ der X-Gruppe, welche Trägerin der Klinik für„...“ in Y. ist und „...“. Der weitere Beschuldigte B. war bis Ende 2024 „…“ dieser Klinik und ist nun ebenfalls Mitglied des Vorstands „...“ der X-Gruppe.
Der weitere Beschuldigte C. war im Zeitraum 2018 bis Ende 2023 Referent „...“ und war dort zuständig für die Budgetangelegenheiten, insbesondere für die Verhandlung der Budgetbescheide und die Verwendungsnachweisprüfungen, der Kliniken in Y. und Z. Kurz vor Weihnachten 2023 soll der Beschuldigte C. als Jugendwart des Sportvereins„...“, in dem auch seine Kinder aktiv seien, einen Scheck von den Beschuldigten A. und B. als Vertreter der X-Gruppe erhalten haben, der zum Kauf von Trikots verwendet worden sei. Die Beschuldigten seien sich darüber einig gewesen, dass die Zuwendung auch mit dem Ziel erfolgte, auf die zukünftigen Budgetentscheidungen des Beschuldigten C. Einfluss zu nehmen und ein allgemeines Wohlwollen im Rahmen der Budgetverhandlungen zu erreichen. Darüber hinaus sei die Zuwendung Dank für zuvor erfolgte wohlwollende Budgetentscheidungen.
Das Amtsgericht Kiel hat am 12.03.2025 u.a. die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten A. angeordnet (Az. 43 Gs 1676/25). Die Durchsuchung fand am 01.04.2025 bei dem Beschuldigten statt, wobei das von ihm ausgehändigte Smartphone (iPhone 15 Pro Max), die von ihm gezeigten und nach seinen Angaben von ihm genutzten weiteren Geräte (Samsung Tablet und Microsoft Surface) sowie zwei ältere im Schlafzimmer aufgefundene Tablets sichergestellt und zur Durchsicht auf der Amtsstelle mitgenommen wurden. Gegen die Sicherstellung hat der Beschuldigte keinen Widerspruch eingelegt.
Mit Verfügung vom 26.03.2025 hatte die Staatsanwaltschaft die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien angeordnet.
Die Verteidiger des Beschuldigten legten am 02.04.2025 Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom 12.03.2025 ein und beantragten, dass eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung sowie bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Durchsicht der sichergestellten Geräte bzw. der darauf befindlichen Daten zu untersagen.
Das Amtsgericht Kiel bestätigte mit Beschluss vom 23.04.2025 (Az. 43 Gs 2446/25) die Sicherstellung der o.g. Geräte und half der Beschwerde nicht ab. Die Verteidiger des Beschuldigten nahmen am 08.05.2025 ihre Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 02.04.2025 und 23.04.2025 zurück. Mit E-Mail vom selben Tag beantragten die Verteidiger, ihnen die Anwesenheit bei der Durchsicht zu gestatten, hilfsweise ihnen die Suchbegriffe und -zeiträume vorab mitzuteilen, was die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19.05.2025 ablehnte. In der Begründung heißt es: „Ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der Durchsicht von Papieren oder Daten nach § 110 StPO sieht die StPO nicht vor, insbesondere begründet auch § 147 Abs. 1 StPO kein Anwesenheitsrecht; es handelt sich bisher nicht um amtlich verwahrte Beweisstücke. Darüber hinaus steht dem Verteidiger auch kein Mitspracherecht bei der Auswahl der auszuwertenden Dateien zu, so dass auch Suchbegriffe und -zeiträume nicht vorab mitgeteilt werden müssen (...). Eine andere Entscheidung würde die Ermittlungen im hohen Maße verzögern und einschränken und dem Beschleunigungsgrundsatz entgegenstehen.“
Der Verteidiger D. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.05.2025, eingegangen am 02.06.2025, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, wonach 1. der Verteidigung die für die Durchsicht der Daten aus den sichergestellten Geräten vorgesehenen Suchbegriffe und -zeiträume vorab mitgeteilt und 2. der Verteidigung die Anwesenheit bei der Durchsicht der Datenbestände gestattet wird. Zur Begründung führte die Verteidigung an, dass eine Verzögerung „in hohem Maße“ schon nicht ersichtlich sei. Die Verteidigung sichere zu, an vorgeschlagenen Terminen zur Verfügung zu stehen. Ein Verstoß gegen ein Beschleunigungsgebot liege nicht vor. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass sich in weit überwiegendem Maße nicht verfahrensrelevante Daten auf den Geräten befänden und potentiell Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen seien, weshalb eine besondere Schutzbedürftigkeit bestehe. Zudem seien aufgrund der beruflichen Position des Beschuldigten auch die Daten von tausende Mitarbeitenden der Y.-Gruppe betroffen. Es seien - u.a. unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2005 (2 BrvR 497/03 = NVwZ 2005, 1304, 1306) - Suchwörter oder sonstige Eingrenzungen im Voraus der Verteidigung zugänglich zu machen. Andernfalls bestehe eine Missbrauchsgefahr. Zudem seien die Datenmengen überschaubar und der Verdachtsgrad nicht derart hoch. Schließlich verweist die Verteidigung auf den Beschluss des Landgerichts Kiel vom 18.06.2021 (Az. 3 Qs 14/21 = NZWist 2021, 408).
Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 02.06.2025 unter Wiederholung ihrer vorherigen Begründung und ergänzend unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Anwesenheitsrecht geboten sein könne, wenn konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben von Nichtverdächtigen zur Datenstruktur und zur Relevanz der Daten die Zuordnung vereinfachen und den Umfang der Daten reduzieren könne, Stellung genommen. Ein Mitspracherecht des Verteidigers bei der Auswahl der auszuwertenden Daten bestehe nicht, so dass Suchbegriffe und -zeiträume nicht vorab mitgeteilt werden müssten. Die Terminabsprachen würden den Beamten die Flexibilität bei der Auswertung nehmen und zudem sei die Durchsicht von Sprachnachrichten zeitlich sehr aufwendig. Die Rechte der Verteidigung würden durch die Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Beschlagnahmeentscheidung ausreichend gewahrt.
Mit Beschluss vom 05.06.2025 (Az. 43 Gs 3405/25) hat das Amtsgericht Kiel die Anträge des Beschuldigten zurückgewiesen. Das Gericht hat sich der im Beschluss wiedergegebenen Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen.
Der Verteidiger D. hat mit Schriftsatz vom 10.06.2025, eingegangen bei Gericht am 11.06.2025, hiergegen Beschwerde eingelegt. Insbesondere rügt er die fehlende Auseinandersetzung mit der in der Antragsbegründung aufgeführten Argumentation.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Kiel hat zu Recht die Anträge des Verteidigers D.auf Anwesenheit bei der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Datenträger (dazu unter 1.) und auf Vorabmitteilung der für die Durchsicht der Daten aus den sichergestellten Geräten vorgesehenen Suchbegriffe und -zeiträume (dazu unter 2.) abgelehnt.
1.
Ein generelles Recht auf Anwesenheit bei der Durchsicht im Sinne des § 110 StPO besteht nicht und ist auch nicht ausnahmsweise im vorliegenden Falle geboten.
Ein Anwesenheitsrecht bei der Durchsicht ist gesetzlich nicht normiert. Mit dem Ersten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.08.2004 (BGBl I S. 2198) wurde ein solches, das in § 110 Abs. 3 StPO a.F. geregelt war, ohne Begründung ersatzlos gestrichen. Mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es im Einzelfall zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten sein, den oder die Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Allerdings ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, in jedem Fall eine Teilnahme an der Sichtung sichergestellter E-Mails vorzusehen. Ob eine Teilnahme bei der Durchsicht geboten ist, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und der Intensität des Datenzugriffs andererseits zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.2009, Az. 2 BvR 902/06, Rn. 96; s. auch LG Köln, Beschluss vom 1. September 2022 – 112 Qs 11/22, juris, Rn. 20; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2021 – 5 Ws 16/21 = NZWiSt 2021, 386).
Nach diesem Maßstab gebietet die Verhältnismäßigkeit in diesem Einzelfall nicht, dem Verteidiger des Beschuldigten ausnahmsweise die Anwesenheit bei der Durchsicht zu gestatten. Unabhängig von der Zusicherung der Verteidigung an vorgeschlagenen Terminen zur Verfügung zu stehen, ist maßgeblich, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen der drei Beschuldigten handelt und bei ihm - anders als beim Nichtverdächtigen - über das bloße Interesse an dem Schutz der Daten hinaus die Entkräftung bzw. Nichtbeweisbarkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Vordergrund steht. Dies könnte auch die Ermittlungen gefährden und ggf. verzögern, sofern über den Umfang der Durchsicht einzelner Daten und Datenstrukturen Streit entstünde und erst eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden müsste. Zudem ist auch mit in die Erwägung einzustellen, dass die fünf Geräte gerade bei der Durchsuchung seiner Privatwohnung und nicht etwa an seinem Arbeitsplatz sichergestellt wurden, was schon nach dem ersten Anschein für eine private Nutzung spricht. Dass die Geräte ggf. auch im beruflichen Kontext von dem Beschuldigten verwendet wurden und möglicherweise Daten Dritter, etwa der Mitarbeitenden der Klinikgruppe, von der Durchsicht betroffen sein können, führt nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis, sondern ist hinzunehmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Tatvorwürfe und der Zweck der Durchsuchung die Kommunikation des Beschuldigten „nach außen“ zu dem Beschuldigten C., als auch innerhalb der Klinikgruppe zu dem weiteren Beschuldigten B. betreffen.
Nichts anderes folgt aus den von der Verteidigung zitierten Entscheidungen. Die wiedergegebene Passage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2005 (2 BvR 1027/02, Rn. 127) bezieht sich auf einen Teil der - abstrakten - Darstellung von „Verfahrensregelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffe vorzubeugen oder diese zu minimieren“ (BVerfG aaO Rn. 125), während der Gegenstand der Begründetheitsprüfung der Verfassungsbeschwerde Beschlagnahmebeschlüsse sind. Ebenso bezieht sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2009 - StB 48/09 = BGH NJW 2010, 1297ff.) auf eine ablehnende Beschlagnahmeentscheidung. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, BvR 595/07 = NJW 2008, 822 befasst sich mit der Nichtigkeit der Vorschriften zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.
Soweit der Verteidiger einwendet, dass sich in weit überwiegendem Maße nicht verfahrensrelevante Daten auf den mitgenommenen Geräten befinden sollen, ist es gerade der Zweck der Durchsicht nach § 110 StPO, lediglich verfahrensrelevante und verwertbare Informationen der Beschlagnahme zuzuführen (BeckOK StPO/Hegmann, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 110 vor Rn. 1) und damit nicht Verfahrensrelevantes auszuscheiden. Dies erfordert indes eine Auswahl erst im Rahmen der Durchsicht.
Auch das Argument der Verteidigung, der aus ihrer Sicht vage und geringe Verdachtsgrad rechtfertige ein Anwesenheitsrecht, überzeugt nicht. Insoweit stellt das Gesetz an die Durchsuchung und die Durchsicht schon keine gesteigerten Anforderungen an den Verdachtsgrad. Es genügt ein Anfangsverdacht (s. etwa BeckOK StPO/Hegmann, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 102 Rn. 1), der hier vorlag. Ein Grund, diese gesetzgeberische Entscheidung durch ein Anwesenheitsrecht zu konterkarieren, ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht gegeben.
2.
Aus denselben Gründen scheidet auch eine Vorabmitteilung der für die Durchsicht der Daten aus den sichergestellten Geräten vorgesehenen Suchbegriffe und -zeiträume aus. Soweit die Verteidigung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2005 - 2 BvR 497/03 = NVwZ 2005, 1304 ff.) verweist, sei angemerkt, dass es um die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume eines Rechtsanwalts ging, gegen den wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Schriften strafrechtlich ermittelt wurde und in dem eine automatisierte Überprüfung der Kanzleifestplatte zur Auffindung von kinderpornografischen Bilddateien erfolgte. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
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