VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Wenn die Bewährung eines Beamten auf Probe während einer anrechenbaren Vordienstzeit feststeht, muß die …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Wenn die Bewährung eines Beamten auf Probe während einer anrechenbaren Vordienstzeit feststeht, muß die zuständige Dienstbehörde die Anrechnung vornehmen, sobald die - verkürzte - Probezeit abgelaufen ist; der Beamte hat hierauf einen Rechtsanspruch.

2. Die Probezeit ist nicht verlängert, wenn die zuständige Dienstbehörde die Entscheidung über die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hinausschiebt und lediglich von der Beschäftigungsbehörde einen Bericht in "angemessener Frist" (3 bis 4 Monate) fordert, ob der Beamte den zu stellenden Anforderungen entsprochen hat.

3. Wenn ein Dienstherr in Kenntnis vorliegender Beschwerden über den Beamten nicht unverzüglich über die Frage der Bewährung entscheidet, ja nicht einmal sofort die Probezeit des Beamten verlängert, hat er die Folgen zu tragen, die sich aus dem Ablauf der Probezeit ergeben.

4. Ereignisse nach Ablauf der Probezeit können nicht als Grund für eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung nach § 31 Abs. 2 BBG dienen.

5. Über eine beabsichtigte Entlassung nach § 31 Abs. 2 BBG muß "ohne schuldhaftes "Zögern" entschieden werden.

6. Wenn die Entlassung nach § 31 Abs. 2 BBG weder bei Ablauf der (verkürzten) Probezeit noch über 18 Monate danach beabsichtigt war, kann sie nicht mehr ausgesprochen werden.