VerfGH NRW Beschluss

Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtsverletzungsdarlegung KI-Titel

Zulässigkeit · Verfassungsbeschwerde · Rechtsverletzung · Landesverfassung · VerfGHG

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Gründe

1

V

2

erfGH 4/26.VB-1

3

Beschluss

4

In dem Verfahren über

5

die Verfassungsbeschwerde

6

des Herrn

7

­

8

Beschwerdeführers,

9

gegen

11den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 707/24 -

12den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 192/24 -

13

hat die 1. Kammer des

14

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

15

am 24. Februar 2026

16

durch

17

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

18

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

19

den Richter Dr. Röhl

20

gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

21

einstimmig beschlossen:

22

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Prof. Dr. Dauner-LiebProf. Dr. HeuschDr. Röhl