OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss

Vergütungsanspruch für Ingenieurdienstleistungen nach Havarie KI-Titel

Vergütungsanspruch · BGB § 631 · Leistungserbringung · Haftungsausschluss · ZPO § 522 Abs. 2

Zivilrecht

Gründe

I.

1

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichtspunkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

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Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

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Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung verurteilt und die Widerklage abgewiesen.

1.

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Der Kläger kann von der Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB die zuerkannte Vergütung in Höhe von 17.582,25 € beanspruchen.

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Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte den Kläger nach der Havarie des verfahrensgegenständlichen Löschwasserbehälters im November 2017 mit der (vergütungspflichtigen) Erarbeitung einer Interimslösung für die Löschwasserversorgung im Werk der Fa. DD beauftragt. Soweit die Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, dass in Bezug auf die Tätigkeiten nach der Havarie vereinbart worden sei, dass die Parteien ihre Kosten jeweils selbst tragen sollten, kann dies nach den Gesamtumständen nicht festgestellt werden. Unabhängig von dem Ergebnis der diesbezüglichen Beweisaufnahme in erster Instanz hat der Kläger unstreitig mit E-Mail vom 16.12.2017 die Abrechnung seiner Tätigkeit angekündigt und die Beklagte durch eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers insoweit ihr Einverständnis zum Ausdruck gebracht.

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Einer Vergütungspflicht steht auch nicht entgegen, dass der Kläger wegen einer mangelhaften Leistungserbringung in Bezug auf den havarierten Wasserbehälter gewährleistungs- bzw. schadensersatzrechtlich zu einer unentgeltlichen Ausführung der Tätigkeiten gehalten gewesen wäre. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, waren weder die vom Kläger erbrachten statischen Berechnungen fehlerhaft und für die Havarie des Wasserbehälters ursächlich, noch hat der Kläger im Rahmen seiner Leistungserbringung eine zum Schaden führende Hinweispflicht verletzt.

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Nach der auf einem Angebot des Klägers beruhenden "Bestellung" der Beklagten vom 01.03.2017 war der Kläger mit dem "Erstellen einer statischen Berechnung" für einen Vorratsbehälter (Sprinkleranlage) beauftragt, wobei der Leistungsumfang unstreitig dahin ergänzt bzw. konkretisiert wurde, dass eine "Auslegungsberechnung handschriftlich" und eine in Bezug auf die daraufhin von der Beklagten vorzunehmende Konstruktion zu erstellende "statischen Berechnung" nebst Bericht geschuldet war. Konkrete weitere Vorgaben in Bezug auf die statische Berechnung, namentlich etwaig zu beachtende DIN-Vorschriften, waren in der Bestellung nicht aufgeführt.

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Die von dem Kläger in der Folge erstellte statische Berechnung (sog. Festigkeitsnachweis) für den von der Beklagten konstruierten Wasserbehälter war nach den umfassend begründeten und plausiblen Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. EE in den Gutachten vom 11.11.2020 und 04.03.2022 sowie nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 13.10.2022 nicht mangelhaft und nicht für die Havarie des Behälters ursächlich.

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Im Gutachten vom 11.11.2020 und im Rahmen seiner Anhörung hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Havarie des Löschwasserbehälters neben einer möglicherweise unzureichenden Ausführung der Schweißnähte zwischen den Trapezblechen und den HEB-Trägern durch die Beklagte jedenfalls auf einen Planungsfehler der Beklagten zurückzuführen ist, weil diese die Vorgaben aus dem Festigkeitsnachweis des Klägers in Bezug auf den Einbau von Streifen und Deckelblechen in den waagerechten HEB-Trägern der Mittelwand des Behälters an den Verankerungspunkten der Zuganker nicht berücksichtigt und nicht ausgeführt hat. Der Kläger hatte den Einbau der Bleche an den Verankerungspunkten der Zuganker im Festigkeitsnachweis im Punkt "4.5 Zuganker und Anbindungen" vorgesehen, wobei sich dies zwar nicht ausdrücklich auch auf die Anbindungen an der Mittelwand bezog, aber nach Ansicht des Sachverständigen für die Beklagte aus den Ausführungen im Festigkeitsnachweis ergab oder jedenfalls von ihr durch Nachfrage bei dem Kläger hätte geklärt werden müssen. Insofern ist, wie der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 04.03.2022 und bei seiner Anhörung am 13.10.2022 ausgeführt hat, die von dem Kläger erstellte statische Berechnung nicht zu beanstanden. Da die unzureichende, nicht dem Festigkeitsnachweis entsprechende Anbindung der waagerechten Zuganker an die HEB-Träger der Mittelwand zu der Havarie des Behälters geführt hat, war die statische Berechnung des Klägers hier auch nicht für die Havarie bzw. den Schadenseintritt bei der Beklagten ursächlich. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird im Übrigen verwiesen.

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Entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Ansicht kann es dabei letztlich dahinstehen, ob bei den statischen Berechnungen des Klägers etwaige Vorgaben der DIN 6625 eventuell nicht in vollem Umfang berücksichtigt wurden. Insoweit ist die Tatsachenfeststellung des Landgerichts nicht unrichtig oder unvollständig, einer weitergehenden Beweisaufnahme bedarf es nicht. Die Beachtung der DIN 6625 war dem Kläger, wie bereits ausgeführt, im Rahmen der Auftragserteilung nicht ausdrücklich vorgegeben worden und damit nicht Vertragsinhalt. Die technischen Bestimmungen der DIN 6625 beziehen sich, wie die Beklagte selbst vorträgt, ausdrücklich nur auf "eckige Behälter aus Stahl für die oberirdische Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55°C", so dass sie für (einfache) eckige Wasserbehälter wie den hier streitgegenständlichen keine unmittelbare Geltung haben. Die Berücksichtigung der Regelungen in der DIN-Norm war daher im vorliegenden Fall nicht verpflichtend, sie konnten allenfalls als Orientierungsmaßstab herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr.Ing. EE im Ergänzungsgutachten vom 04.03.2022 nach denen die einschlägigen Vorschriften des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für den streitgegenständlichen Löschwassertank die Beachtung der DIN 6625 gerade nicht verlangen. Es stellt daher grundsätzlich keinen Mangel der Leistung des Klägers dar, wenn er die Vorgaben der DIN 6625 bei der statischen Berechnung des Löschwasserbehälters nicht einbezogen hat. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass der Kläger die von der Beklagten nach ihrem Berufungsvorbringen als maßgeblich angesehene Regelung in der DIN 6625 - 1 Nr. 5.1. im Rahmen seiner Berechnungen tatsächlich berücksichtigt hat. In seinem Ergänzungsgutachten vom 04.03.2022 hat der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. EE ausdrücklich festgestellt, dass er die Vorgaben der Vorschrift als beachtet ansieht, weil die Konstruktion für den Wassertank vorsieht, dass die Zuganker im Behälter zunächst an Bleche angeschweißt und diese Bleche dann an die Tankanwandungen angeschweißt werden sollten. Auch wenn sich der Sachverständige nach seinen Angaben bei der Anhörung durch das Landgericht nicht mit dem zweiten Satz der DIN 6625 - 1 Nr. 5.1 wonach "die Blechstreifen durchgehend mit der Wandung verschweißt sein müssen" auseinandergesetzt hat, ist mit Blick auf die in dem Festigkeitsnachweis des Klägers vorgesehene Einbauweise mit Aussteifungs- und Deckelblechen an den Befestigungspunkten der Zuganker davon auszugehen, dass vom Kläger tatsächlich eine jedenfalls an den Vorgaben der Vorschrift orientierte Konstruktionsweise vorgegeben wurde. Für die Behauptung des Beklagten, dass die DIN 6625 - 1 Nr. 5.1 einen "umlaufenden Blechstreifen in unterschiedlichen Höhenquoten" verlangen würde, gibt die dortige Formulierung im Übrigen nichts her. Es wird lediglich festgelegt, dass bei der Anbringung von Zugankern die Befestigungspunkte mit Blechstreifen unterlegt werden müssen, die ihrerseits durchgehen mit der Wandung verschweißt sind. Unabhängig davon, dass die Bestimmung für den einfachen Wasserbehälter keine unmittelbare Anwendung findet, sind eben diese Anforderungen nach den Feststellungen des Sachverständigen mit den Vorgaben aus dem Festigkeitsnachweis des Klägers erfüllt worden.

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Entsprechend den Feststellungen des Landgerichts fallen dem Kläger im Zusammenhang mit der Ausführung des ihm erteilten Auftrages auch weder Planungsfehler noch ein Überwachungsverschulden zur Last. Auf die zutreffenden, in der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird insoweit verwiesen.

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Schließlich hat der Kläger im Rahmen der Auftragsausführung auch keine Hinweispflichten gegenüber der Beklagten verletzt. Auch insoweit kann zunächst auf die in der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen werden. Sofern die von der Beklagten an den Kläger übersandte 3D CAD-Zeichnung des von ihr konstruierten Behälters vom 26.07.2017 die erforderlichen Deckelbleche an den Anbringungspunkten der Zuganker nicht enthielt und der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. EE im Ergänzungsgutachten vom 04.03.2022 für den Kläger hier einen Anlass für die Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises gesehen hat, kann nach den Gesamtumständen nicht festgestellt werden, dass der Kläger tatsächlich eine Hinweispflicht verletzt hat. Unabhängig davon, ob der Kläger die ihm von der Beklagten übersandte CAD-Zeichnung nochmals überprüft hat und die Beklagte dies überhaupt erwartet hatte, konnte sich der Kläger bereits aufgrund des hier beim Behälterbau praktizierten parallelen Vorgehens darauf verlassen, dass in der Bauphase die laufend einzeln gemachten statischen Prüfungen - und damit auch die unstreitig im Rahmen des E-Mail-Verkehrs der Parteien mitgeteilten Vorgaben zu den notwendigen Deckelblechen - von der Beklagten eingehalten würden. Insofern bedurfte es eines zusätzlichen Hinweises, der möglicherweise sogar telefonisch erfolgt sein dürfte, nicht mehr. Zudem hat der Kläger der Beklagten auf deren ausdrückliche Anforderung vom 29.07.2017 am 08.08.2017 den abschließenden Festigkeitsnachweis übermittelt, in dem die Deckelbleche, wie vorstehend bereits ausgeführt, hinreichend deutlich beschrieben waren. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach Übermittlung ihrer CAD-Zeichnung die statische Berechnung des Klägers nochmals ausdrücklich angefordert hat, durfte der Kläger davon ausgehen, dass sie diese Berechnung auch zur Kenntnis nehmen und bei der Herstellung des Wasserbehälters berücksichtigen würde. Auch vor diesem Hintergrund bedurfte es eines nochmaligen ausdrücklichen Hinweises auf Einzelheiten aus der Berechnung nicht mehr. Die Beklagte, die - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - als Fachunternehmen für "Planung, Fertigung und Montage" u. a. im "Behälter und Apparatebau" musste insoweit um die Bedeutung der statischen Berechnung des Klägers wissen und diese beachten.

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Der dem Kläger damit dem Grunde nach zustehende Vergütungsanspruch wegen der nach der Havarie erbrachten Leistungen besteht schließlich auch in der gelten gemachten Höhe von 17.782.25 €. Auf die diesbezüglichen, mit der Berufung nicht weitergehend angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wird insoweit verwiesen.

2.

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Soweit die Beklagte mit der Widerklage einen ihr durch die Havarie des Löschwassertanks entstandenen Schaden in Höhe von 187.326,06 € begehrt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen war der von Kläger erstellte Festigkeitsnachweis für den Wassertank weder mangelhaft und ursächlich für dessen Havarie noch liegt seitens des Klägers eine haftungsrechtlich relevante Verletzung einer Hinweispflicht vor. Die Beklagte kann vom Kläger daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Ausgleich für etwaige ihr infolge des bei dem Behälter eingetretenen Strukturversagens Schäden verlangen.