Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. November 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Stadt 01 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet, während diejenige der Klägerin unbegründet ist.
Der mit der Klage verfolgte Antrag zu 1. ist in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht verlangen, es zu unterlassen, ihr Grundstück unter
Ausnutzung des zugunsten des Grundstücks der Beklagten bestellten Wegerechts mit Fahrrädern zu überqueren. Auch diese Art der Wegerechtsnutzung nämlich ist von der im Jahre 1971 bestellten Grunddienstbarkeit umfasst. Dies ergibt sich daraus, dass es sich um eine angesichts der Örtlichen Lage der in Rede stehenden Grundstücke wie auch deren bereits zum Zeitpunkt der Rechtsbestellung gegebenen Nutzungsart im Rahmen des üblichen liegende Verhaltensweise handelt, die durch den Wortlaut der Eintragungsbewilligung nicht ausgeschlossen wurde. Zum einen nämlich geht die klägerische Ansicht fehl, die fragliche Dienstbarkeit sei zu lediglich gärtnerischen Zwecken bestellt worden; Anhaltspunkte dafür, die sich aus den seinerzeit gegebenen örtlichen Verhältnissen oder aber aus dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind sowohl Handwagen als auch Schubkarren, die in der Eintragungsbewilligung als solche Gegenstände angeführt werden, die unter Ausnutzung des Wegerechts mitgeführt werden können, bekanntermaßen nicht nur zum Transport von Dingen geeignet, die im Zusammenhang mit gärtnerischen Aktivitäten stehen.
Nicht hinreichend deutlich kommt in der Nennung dieser beiden Gegenstände des Weiteren ein von der Klägerin angenommener Wille der am Bestellungsgeschäft beteiligten Parteien zum Ausdruck, die jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks zur Mitnahme lediglich eines Handwagens bzw. einer Schubkarre zu berechtigen.
Wäre dies die Absicht der am damaligen dinglichen Rechtsgeschäft beteiligten Personen gewesen, so hätten diese ohne weiteres einen insoweit eindeutigeren Wortlaut finden können; tatsächlich ist davon auszugehen, dass die Nennung von Handwagen bzw. Schubkarren als eher breiteren und somit sperrigeren Gegenständen lediglich der Klarstellung hinsichtlich der hiermit verbundenen - und gerade im Vergleich zum Mitführen von Fahrrädern - eher intensiveren Nutzung dienen sollte, nicht aber abschließend gemeint war.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage hinsichtlich des Antrages zu 2. abgewiesen. Von dem Beklagten kann nicht verlangt werden, dritten Personen generell das Überqueren des klägerischen Grundstücks zu verbieten. Mangels erkennbarer, insbesondere im Wortlaut der Eintragungsbewilligung zum Ausdruck gelangender Einschränkung ist vielmehr davon auszugehen, dass das Wegerecht von allen Personen ausgeübt werden darf, die in besonderen Beziehungen zu den Beklagten als den Eigentümern des herrschenden Grundstücks stehen, insbesondere also ihren Angehörigen, aber beispielsweise auch den Besuchern der Familienmitglieder. Dies entspricht nicht nur allgemeinen Grundsätzen. Es folgt vorliegend nicht zuletzt auch daraus, dass, wie bereits dargelegt, mit der Einräumung des Wegerechts keine nur beschränkten Zwecke verfolgt wurden, sondern diese den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Straße 01 vielmehr jeglichen Fußverkehr zwischen der Straße und dem eigenen rückwärtigen Grundstücksbereich ermöglichen sollte, der sich im Rahmen der üblichen Nutzung von Wohnungshausgrundstücken bewegt, soweit dies den bei der Dienstbarkeitsbestellung gegebenen örtlichen Verhältnissen entspricht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.