LG Bamberg · Bayern Berichtigungsbeschluss zitiert von 1

Berichtigung Fahrzeugbezeichnung in Urteil KI-Titel

Berichtigung · Schreibfehler · ZPO § 319

Zivilrecht

Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Bamberg – 2. Zivilkammer – vom 11.01.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Auf Seite 2 muss es im zweiten Absatz, zweite Zeile, statt „VW Sharan“ richtig lauten: „VW Tiguan“.

Gründe

1

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.