AG Düsseldorf – 27 C 956/08
Zivilrecht
Tenor
wird das Urteil vom 23.05.2008 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung richtig wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte
zu 88 %.
(§ 319 ZPO).
Düsseldorf, 30. Juli 2008