AG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Richter Beschluss

AG Düsseldorf – 27 C 956/08

Zivilrecht

Tenor

wird das Urteil vom 23.05.2008 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung richtig wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte

zu 88 %.

(§ 319 ZPO).

Düsseldorf, 30. Juli 2008