Zuständigkeitsfrage zwischen Verwaltungs- und Zivilgericht KI-Titel
Zuständigkeit · VwGO · GVG · Verweisung · Zivilgericht
Verwaltungsrecht
Tenor
Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.
Gründe
1
Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.