VG Minden · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Zuständigkeitsfrage zwischen Verwaltungs- und Zivilgericht KI-Titel

Zuständigkeit · VwGO · GVG · Verweisung · Zivilgericht

Verwaltungsrecht

Tenor

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht Minden erklärt sich für sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich (vgl. § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 GVG) und örtlich zuständige Landgericht Bielefeld verwiesen.