OLG Brandenburg 5. Zivilsenat Beschluss

Berichtigung der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren KI-Titel

Kostenverteilung · Berichtigung von Urteilen · ZPO § 319 Abs. 1

Zivilrecht

Tenor

Das am 5. Oktober 2023 verkündete Urteil, Az. 5 U 186/22 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen im Tenor (Kostenentscheidung) dahingehend berichtigt, dass es statt „Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen“ richtig heißen muss „Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen“.