OLG Stuttgart · Baden-Württemberg 22. Zivilsenat Beschluss

Rücknahme der Berufung und Festsetzung des Streitwerts KI-Titel

Rücknahme der Berufung · Streitwertfestsetzung · § 516 Abs. 3 ZPO

Zivilrecht

Tenor

1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.588 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist mit Schriftsatz vom 30.04.2021 zurückgenommen worden.

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