wird die Anordnung der Sicherheitsleistung im Tenor des Urteils des Senats vom 1.10.1999 hinsichtlich der Beklagten wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass es statt "50.000 Millionen DM" heißen muß "50.000,-- (in Worten: Fünfzigtausend) DM.