Zum Begriff der wesentlichen Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 KrG 1939.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zum Begriff der wesentlichen Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 KrG 1939.
Zum Begriff der wesentlichen Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung im Sinne des § 9 Abs. 2 KrG 1939.