OLG Rostock · Mecklenburg-Vorpommern Vergabesenat Beschluss

Folgen der Rücknahme des Nachprüfungsantrags

Zivilrecht

Tenor

1. Der Beschluss der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 06.03.2026 - 1 VK 17/26 - ist mit Ausnahme der Festsetzung der Gebühren für das Verfahren vor der Vergabekammer (Ziffer 3 des Tenors) durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrags wirkungslos geworden.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens. Einer Erstattung von Auslagen erfolgt nicht.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 250.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Schriftsatz vom 07.05.2026, mit dem die Antragstellerin „die sofortige Beschwerde und den Nachprüfungsantrag“ zurücknimmt, ist als Rücknahme des Nachprüfungsantrags zu verstehen, weil eine solche auch das Verfahren vor der Vergabekammer umfasst und damit in den Wirkungen weiter geht als die bloße Rechtsmittelrücknahme.

2

Die Rücknahme des Nachprüfungsantrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der übrigen Beteiligten und führt zur Beendigung des Verfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – X ZB 29/08 –, Rn. 12, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – Verg 4/21 –, Rn. 2, juris). Der Beschluss der Vergabekammer ist - abgesehen von der Gebührenfestsetzung - wirkungslos (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, a.a.O.; Schäfer in: Röwekamp/Kus/Portz/Friton, GWB-Vergaberecht, 6. Aufl., § 178 Rn. 29), was der Senat in Ziffer 1 der Beschlussformel deklaratorisch aufnimmt.

3

2. Über die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer entscheidet der Senat gemäß § 182 Abs. 3 S. 5, Abs. 4 S. 3 GWB nach billigem Ermessen. Die Kostentragung der Antragstellerin entspricht der Billigkeit, weil sie sich durch die Rücknahme in die Rolle der Unterlegenen begeben hat und der Nachprüfungsantrag von Beginn an unzulässig war (dazu Senatsbeschluss vom 29.04.2026). Eine Erstattung von Auslagen des Antragsgegners entspricht nicht der Billigkeit, weil Kostenantrag nicht gestellt ist. Für die Beigeladene ist eine Anordnung ebenfalls nicht veranlasst.

4

Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt nach den §§ 71, 175 Abs. 2 GWB Entsprechendes.

5

4. Der Streitwert ist gemäß § 50 Abs. 2 GKG auf 5 % der Bruttoauftragssumme festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei an dem von der Vergabekammer auf S. 13 des angefochtenen Beschlusses angegebenen geschätzten Auftragswert.