LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 4

Der besonnene Rechtsuchende darf an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die …

Sozialrecht

Leitsatz

Der besonnene Rechtsuchende darf an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters die Besorgnis der Befangenheit begründende Zweifel haben, wenn sich der Verfahrensablauf über lange Zeit eindeutig als eine Kette von Verzögerungen bis hin zur Untätigkeit darstellt und der Richter weder ihm gegenüber noch in seiner dienstlichen Äußerung Gründe anführt, die diesen Ablauf als vertretbar erscheinen lassen könnten.