§ 6 Abs. 4 BBauG enthält keine Genehmigungsfiktion; die Vorschrift hat nur Ordnungscharakter.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 6 Abs. 4 BBauG enthält keine Genehmigungsfiktion; die Vorschrift hat nur Ordnungscharakter.
2. Die in § 1 Abs. 5 BBauG aufgestellten Grundsätze sind verbindlich und verpflichten die Gemeinden unmittelbar (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, U. v. 08.09.1966 - I OVG A 341/65). Die Belange des Landschaftsschutzes und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sind daher unabhängig von dem Bestand einer Landschaftsschutzverordnung zu berücksichtigen.