Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage dadurch aufheben, daß es die sofortige Vollziehung des …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage dadurch aufheben, daß es die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnet.
2. Für eine sofortige Vollziehung sind das öffentliche Interesse an der Vollziehung und das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegeneinander abzuwägen.
3. Kassenversicherungsrechtliche Leistungen dürfen nicht mit privatrechtlichen Vergütungsvereinbarungen vermischt werden.