Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ( §§ 56ff AFG ) können im Wege vorläufigen Rechtsschutzes in …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ( §§ 56ff AFG ) können im Wege vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO zugesprochen werden. Dies setzt ein Obsiegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren voraus.
2. Rehabilitationsleistungen müssen nicht gewährt werden, wenn nur ein Teilbereich des erlernten Berufsfeldes (hier: Erzieherin) durch die Behinderung betroffen ist und in anderen Tätigkeitsbereichen des erlernten Berufs eine wettbewerbsfähige Beschäftigung möglich ist.