LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 1

Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ( §§ 56ff AFG ) können im Wege vorläufigen Rechtsschutzes in …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation ( §§ 56ff AFG ) können im Wege vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO zugesprochen werden. Dies setzt ein Obsiegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren voraus.

2. Rehabilitationsleistungen müssen nicht gewährt werden, wenn nur ein Teilbereich des erlernten Berufsfeldes (hier: Erzieherin) durch die Behinderung betroffen ist und in anderen Tätigkeitsbereichen des erlernten Berufs eine wettbewerbsfähige Beschäftigung möglich ist.