OLG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen 12. Zivilsenat Beschluss

Das Urteil war wegen eines Tenorierungsfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen

Zivilrecht

Tenor

Berichtigungsbeschluss

Das am 16.12. 2010 verkündete Urteil des erkennenden Senats

(I-12 U 211/09) wird hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt

ergänzt:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der

Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

2

Das Urteil war wegen eines Tenorierungsfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.

3

Im Urteilstenor fehlt ein Kostenausspruch, obwohl der erkennende Senat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe über die Kostentragung entschieden hat. Nach den dortigen Ausführungen waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.