Das Urteil war wegen eines Tenorierungsfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen
Zivilrecht
Tenor
Berichtigungsbeschluss
Das am 16.12. 2010 verkündete Urteil des erkennenden Senats
(I-12 U 211/09) wird hinsichtlich des Kostenausspruchs wie folgt
ergänzt:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
2
Das Urteil war wegen eines Tenorierungsfehlers gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
3
Im Urteilstenor fehlt ein Kostenausspruch, obwohl der erkennende Senat nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe über die Kostentragung entschieden hat. Nach den dortigen Ausführungen waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.