BVerfG 1. Kammer des Zweiten Senats Nichtannahmebeschluss zitiert von 1

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungsanordnung gem § 58a AufenthG (juris: AufenthG 2004)

Verfassungsrecht Nicht zur Entscheidung angenommen

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin I. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.