AG Schöneberg · Berlin Beschluss

Feststellung der Elternschaft bei Leihmutterschaft KI-Titel

Leihmutterschaft · Elternschaftsfeststellung · DNA-Analyse · Staatsangehörigkeit · Internationales Privatrecht

Familienrecht

Tenor

Es wird festgestellt, dass M. F., geboren am 1975 in R., der Vater von A. S. M. F., geboren am 2025 in M., B., ist.

Es wird festgestellt, dass A. F., geborene B., geboren am 1973 in C., U., die Mutter des Kindes A. S. M. F., geboren am 2025 in M. B. ist.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Antragsteller haben die deutsche Staatsangehörigkeit und sind miteinander verheiratet. Die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 haben die belarussische Staatsangehörigkeit und sind ebenfalls miteinander verheiratet. Unter dem 13.8.2024 schloss die Antragstellerin mit der Beteiligten zu 2 in M., B., einen Leihmutterschaftsvertrag ab, der vorsah, dass die Beteiligte zu 2 ein Kind austrägt, das mit Hilfe einer In-Vitro-Fertilisation gezeugt wurde. Dabei sollten für den Embryonentransfer Embryonen verwendet werden, die durch die Vereinigung von Spermazellen des Antragstellers mit einer Eizelle der Antragstellerin erzeugt wurden. Der Beteiligte zu 1 stimmte dem Abschluss des Leihmuttervertrages zu. Die Beteiligte zu 2 gebar am 2025 das Kind A. S. F.. Die vom Standesamt der Verwaltung des Bezirks Z. der Stadt M. ausgestellte Geburtsurkunde weist als Eltern des Kindes die Antragsteller aus.

2

Die Antragstellerin hält sich mit dem Kind in B. auf, wobei ihre Aufenthaltserlaubnis befristet ist. Das Kind hat keinen deutschen Reisepass und kein Visum für die Einreise nach Deutschland erhalten.

3

Mit bei dem Amtsgericht Aachen eingereichten Antrag vom 21.10.2025 beantragte der Antragsteller zunächst, festzustellen, dass der Beteiligte zu 2 nicht der Vater des Kindes ist und dass er selbst der Vater des Kindes ist. Dabei legte der Antragsteller eine von einer staatlichen Forschungseinrichtung in B. durchgeführte DNA-Analyse vor. Die Antragsteller und die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten sich mit der Verwertung dieser DNA-Analyse einverstanden.

4

Das Amtsgericht Aachen hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Schöneberg verwiesen.

5

Zuletzt haben die Antragsteller beantragt:

6

1. Es wird festgestellt, dass M. F., geboren am 1975 in R., der Vater von A. S. M. F., geboren am 2025 in M. B., ist.

7

2. Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. A. F., geborene B., geboren am 1973 in C., U. die Mutter des Kindes A. S. M. F., geboren am 2025 in M., B. ist.

8

Die Beteiligten zu 1 und 2 stimmen den Anträgen zu.

9

Die Ergänzungspflegerin stimmt dem Antrag zu.

II.

10

Die Anträge auf (deklaratorische) Feststellung sind zulässig und begründet.

11

1. Zulässigkeit

12

Die Deutschen Gerichte sind international zuständig, denn der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und hat versichert, der Mutter während der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben, § 100 FamFG. Der Bundesgerichtshof legt das Merkmal des „Beiwohnens“ weit aus. Dies umfasst nicht nur den Geschlechtsverkehr zwischen der Mutter und dem die Vaterschaft anfechtenden Mann, sondern auch den Fall, dass der Antragsteller eigenes Sperma zum Zweck der Befruchtung zur Verfügung gestellt hat, ohne dass mit der Samenspende ein Verzicht auf die spätere Elternstellung verbunden war (von Milczewski in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 100 Abstammungssachen, Rn. 12)

13

Das Amtsgericht Schöneberg ist jedenfalls seit der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht Aachen örtlich zuständig.

14

Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Feststellung. Denn die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass dem Kind ein deutscher Reisepass versagt wird.

15

2. Dass die Antragsteller Vater bzw. Mutter des Kindes sind, ergibt sich aus dem anzuwendenden belarussischem Abstammungsrecht.

16

Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie keinem Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB.

17

Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B..

18

Bei Säuglingen und Kleinkindern hängt der gewöhnliche Aufenthalt meist davon ab, wo die faktischen Betreuungspersonen (in der Regel die Eltern) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit begründet ein neugeborenes Kind, das während eines kürzeren, von vornherein zeitlich beschränkten Auslandsaufenthalts geboren wird, an seinem Geburtsort keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Das gilt auch für Kinder, die im Ausland von einer Leihmutter geboren werden, soweit die Wunscheltern von vornherein planen, mit dem Kind das Geburtsland möglichst schnell zu verlassen, demgegenüber will eine Gegenansicht – zwecks Vermeidung der bei ausländischer Leihmutterschaft drohenden abstammungsrechtlichen Unzuträglichkeiten den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in diesem Fall bereits im Zeitpunkt der Geburt im Ausland verorten. Wird den Wunscheltern und dem Kind die Einreise nach Deutschland jedoch zunächst verwehrt, ist von der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland auszugehen (MüKoBGB/Helms, 9. Aufl. 2024, EGBGB Art. 19 Rn. 9, beck-online mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

19

Zwar geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin zu 2 die Bezugspersonen des Kindes ist und dass alle Beteiligten von vornherein geplant haben, mit dem Kind belanglos schnellstmöglich zu verlassen. Dies ist dem Kind jedoch verwehrt worden und es hält sich bereits seit fast sechs Monaten in B. auf. In Deutschland hat es sich noch nie aufgehalten. Damit hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B. begründet.

20

Das belarussische Recht nimmt die Verweisung an.

21

Gesetzestexte in deutscher Übersetzung sind veröffentlicht in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht, abgerufen in der ElBib für Internationales Ehe und Kindschaftsrecht.

22

Die Feststellung der Mutterschaft bzw. Vaterschaft erfolgt in W. unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes und ihrem Wohnsitz gemäß der weißrussischen Gesetzgebung (Art 232 Abs 1 FGB).

23

Bei der Leihmutterschaft ist die Mutter des Kindes die Frau, die mit der Leihmutter einen Vertrag über die Leihmutterschaft geschlossen hat. Als Vater des von einer Leihmutter geborenen Kindes gilt der Ehemann der Frau, die mit der Leihmutter einen Vertrag über die Leihmutterschaft geschlossen hat. Die Voraussetzungen ergeben sich im einzelnen aus Art. 52 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzbuches über Ehe und Familie Nummer 2 178-ZV 9.7.1999 (Stand 7.1.2012): Als Mutter eines von einer Leihmutter geborenen Kindes gilt die Frau, die mit der Leihmutter einen Vertrag über die Leihmutterschaft geschlossen hat. Als Vater eines von einer Leihmutter geborenen Kindes gilt der Ehemann der Frau, die mit der Leihmutter einen Vertrag über die Leihmutterschaft geschlossen hat.

24

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und entspricht der Billigkeit.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001650671