Bei Streitigkeiten nach § 26 Abs 8 SchwbG handelt es sich nicht um eine Individualstreitigkeit zwischen …
Arbeitsrecht
Leitsatz
Bei Streitigkeiten nach § 26 Abs 8 SchwbG handelt es sich nicht um eine Individualstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; sondern um eine Streitigkeit zwischen Organen der gesetzlichen Betriebsverfassung, wofür das Beschlußverfahren die zutreffende Verfahrensart ist.