Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Berufung erstreckt sich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Berufung erstreckt sich nicht auf das eventuell anschließende Berufungsverfahren. Daß gem § 32 Abs 5 S 4 AsylVfG bei Zulassung der Berufung durch das OVG das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wird, ohne daß es der Einlegung einer Berufung bedarf, ändert daran nichts.