§ 123 IV BBauG normiert ausdrücklich, dass kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. § 123 IV BBauG normiert ausdrücklich, dass kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht.
2. Auch § 47 HessStrG gewährt keinen Rechtsanspruch auf Herstellung von öffentlichen Straßen.