VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

§ 123 IV BBauG normiert ausdrücklich, dass kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. § 123 IV BBauG normiert ausdrücklich, dass kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht.

2. Auch § 47 HessStrG gewährt keinen Rechtsanspruch auf Herstellung von öffentlichen Straßen.