Irreführende Werbung mit früheren Projekten ehemaligen Mitarbeiters KI-Titel
Irreführende Werbung · Wettbewerbsrecht · Unterlassungsanspruch · Geschäftsgeheimnis · Nutzung von Referenzen
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.02.2007 - 24 O 147/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Verfügungsklägerin.
Gründe
Die Parteien sind polnische Gesellschaften, die jeweils eine Niederlassung in Mannheim unterhalten und sich mit Korrosionsschutzarbeiten an Bauobjekten befassen. Ein früherer Mitarbeiter der Verfügungsklägerin (nachfolgend: Klägerin), Herr S. R., ist inzwischen für die Verfügungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) tätig.
Die Beklagte warb seit April 2006 im Internet u.a. mit einer mit den Worten „Referenzliste - R. S.“ überschriebenen Liste, in der eine Reihe von größeren Projekten in der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt war, die in den Jahren 1998 bis 2004 durchgeführt wurden. Die entsprechenden Aufträge waren der Klägerin übertragen und von ihr abgewickelt worden. In welchem Umfang und in welcher Funktion Herr R. mit der Durchführung bzw. Leitung der Arbeiten befasst war, ist zwischen den Parteien im Streit. Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 11.07.2006 geltend, die Werbung sei irreführend, weil sie den Eindruck erwecke, die Projekte seien von der Beklagten durchgeführt worden, und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte änderte in der Folge den Text ihrer Werbung dahin ab, dass sie lautete:
„Fa. Y., Hauptsitz in ..., wurde im März 2005 gegründet. Seit Juli 2005 hat die Firma in Mannheim ihre unselbständige Zweigstelle. Ab Oktober 2006 ist der Betriebsleiter der Fa. Y, Dipl.-Ing. S. R. Herr R. hat schon in den vorhergegangenen Jahren folgende Projekte geleitet:“
Die im Anschluss daran wiedergegebene Liste blieb unverändert.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2006, der am 26.09.2006 beim Landgericht Mannheim eingegangen ist, beantragte die Klägerin, der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen,
sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet oder auf andere Weise einer Aufstellung von Bauobjekten, die den Zeitraum von 1998 bis 2004 umfassen und aufgeteilt sind in die Bereiche Industrie, Chemie-Mineralöl-Brückenobjekte- Stahlwasserbau - und wie folgt überschrieben sind: „Fa. Y., Hauptsitz in ..., wurde im März 2005 gegründet. Seit Juli 2005 hat die Firma in Mannheim ihre unselbständige Zweigstelle. Ab Oktober 2006 ist der Betriebsleiter der Fa. Y, Dipl.-Ing. S. R. Herr R. hat schon in den vorhergegangenen Jahren folgende Projekte geleitet:“ zu bedienen.
Mit Beschluss vom 27.09.2006 verbot das Landgericht der Beklagten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Durchführung von Korrosionsschutzarbeiten an Bauvorhaben unter Vorlage einer Referenzliste über die Durchführung entsprechender Korrosionsschutzarbeiten an Großprojekten in den Jahren 1998 bis 2004 unter der Leitung ihres künftigen Betriebsleiters S. R. zu werben, insbesondere wenn dies wie in ihrem Internet-Auftritt vom 08.08.2006 geschieht, der aus der Anlage zu diesem Beschluss ersichtlich ist.
Die Beklagte hat Widerspruch eingelegt und beantragt, die Beschlussverfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 27.09.2006 aufrechtzuerhalten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 05.02.2007 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet ist. Die Aufhebung der Beschlussverfügung durch das angefochtene Urteil und die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind schon deshalb gerechtfertigt, weil es an einem Verfügungsgrund fehlt.
1. Nachdem mit der einstweiligen Verfügung ein auf §§ 3, 5 UWG gestützter Unterlassungsanspruch verfolgt wird, kommt der Klägerin im Grundsatz die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG zugute. Die Dringlichkeitsvermutung ist jedoch nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widerlegt, wenn der Antragsteller mit der Verfolgung seiner Rechte im Wege der einstweiligen Verfügung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. In beiden Fällen ist aufgrund des eigenen Verhaltens des Antragstellers der Schluss gerechtfertigt, es bedürfe keiner sofortigen Entscheidung des Gerichts. Für die Frage einer rechtzeitigen Verfahrenseinleitung kommt es darauf an, wann der Gläubiger Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Verletzers erlangt hat. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Dringlichkeitsvermutung als widerlegt anzusehen ist, wenn der Verfügungsantrag nicht innerhalb einer bestimmten Regelfrist bei Gericht eingereicht wird (vgl. die Nachweise bei Schmukle, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 45 Rn. 40-43). Nach Auffassung des Senats ist die Dringlichkeitsvermutung im Regelfall widerlegt, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat seit Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Verfügungsantrag stellt. Dieser Zeitraum reicht regelmäßig aus, um dem Unterlassungsgläubiger Gelegenheit zu geben, sich Rechtsrat einzuholen, eventuell erforderliche Informationen oder Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen und den Gegner abzumahnen. Dabei handelt es sich um eine Regelfrist, d.h. dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann.
2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Dringlichkeitsvermutung widerlegt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.