Zum Verlust des Anspruchs auf Sachverständigenvergütung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG nach …
Zum Verlust des Anspruchs auf Sachverständigenvergütung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG nach erfolgreichem Ablehnungsgesuch.
Leitsatz
Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrages und nicht jedes funktionswidrig überschießendes Tätigwerden des Sachverständigen bei der Begutachtung rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit. Denn das Recht aus § 406 ZPO ist kein allgemeines Instrument, das den Parteien an die Hand gegeben wäre, damit sie unterschiedslos die Einhaltung der Verfahrensregeln durch den Sachverständigen kontrollieren könnten.
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen vom 29. Januar 2026 wird der Beschluss des Landgerichts vom 29. Dezember 2025 aufgehoben.
Gründe
I. Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem das Landgericht dem erfolgreich abgelehnten Sachverständigen ein Anspruch auf Vergütung seiner Gutachterleistungen versagt hat, ist zulässig. Über sie entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG der Einzelrichter.
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen, dem Beschwerdeführer seine Vergütung abzuerkennen, weil er grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Ablehnung wegen Befangenheit herbeigeführt hätte, liegen nicht vor.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 JVEG erhält der Berechtigte, wenn er im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit berechtigen, eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist. Gemessen hieran geht das Landgericht fehl, dass dem Beschwerdeführer keine Vergütung zustehe.
1. Die Feststellungen, die in der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bezüglich des die Ablehnung rechtfertigenden Verhaltens des Sachverständigen getroffen werden, sind für das Gericht, das über die Aberkennung des Entschädigungsanspruchs zu befinden hat, nicht bindend. Daher muss das zur Entscheidung berufene Gericht ein den Vergütungsanspruch ausschließendes grob fahrlässiges Verhalten des Sachverständigen selbständig feststellen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. November 2019 – 5 W 50/19 –, Juris Rn. 15 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. September 2011 – 8 U 2204/08 – BeckRS 2012, 1729; Binz in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 6. Aufl. 2025, § 8a JVEG Rn. 15; aus BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 – VI ZR 34/22 –, juris Rn. 13 folgt insoweit – anders als das Landgericht wohl meint – nichts Gegenteiliges).
2. Hier lagen nach Überzeugung des Beschwerdegerichts keine Umstände vor, die die Besorgnis der Befangenheit des Beschwerdeführers gerechtfertigt hätten.
Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 – VI ZB 31/16 –, juris Rn.8; Beschluss vom 11. April 2013 – VII ZB 32/12 –, juris Rn. 10; jeweils mwN).
Das Landgericht hat gemeint, diese Voraussetzungen lägen in der Person des Beschwerdeführers vor, weil er sich herabwürdigend gegenüber der Beklagten geäußert habe und er sich nicht auf die sachliche Beantwortung der gestellten Fragen beschränkt, sondern rechtliche Hinweise erteilt habe. Dieser Einschätzung tritt das Beschwerdegericht nicht bei.
a) Ein herabwürdigendes Verhalten des Sachverständigen ist hier nicht zu erkennen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. Juli 2025 die Ablehnung des Sachverständigen u.a. damit begründet, dass der Sachverständige seine zweite ergänzende Stellungnahme mit den Worten begonnen hat: „Trotz eines ausführlichen Gutachtens vom 6.3.2024 zu den vom Gericht formulierten Beweisfragen und einer Ergänzung vom 19.9.2024 hat der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 17. Januar 2024 weitere Fragen formuliert …“ und hiermit die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter „auf unsachliche Art herabgewürdigt“ worden seien. Diese Einschätzung teilt das Beschwerdegericht nicht. Die vom Sachverständigen gewählten einleitenden Worte mögen nicht besonders geschickt gewesen sein, eine Herabwürdigung der Beklagtenseite ist hierin indes nicht zu erblicken.
Darüber hinaus ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um eine Reaktion auf fachliche und teils persönliche Angriffe des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Januar 2025 handelte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 12. September 2011 – I-5 W 28/11 –, juris Rn. 8). So hat der Prozessbevollmächtigte auf S. 4 dieses Schriftsatzes (Bd. I, Bl. 155 d.A.) ausgeführt: „Wie wenig sorgfältig das Gutachten abgefasst wurde, zeigt der Verweis auf …“. Auf S. 8 (Bd. I, Bl. 159 d.A.) heißt es weiter: „Der Sachverständige hat das Gutachten zudem nicht vollständig erstellt.“ Auf S. 26 (Bd. I, Bl. 177 d.A.) führt der Beklagtenvertreter dann weiter aus: „Er [sc. der Sachverständige] macht sich dann Gedanken darüber, ob es eine Vereinbarung hinsichtlich der Abänderung des Quergefälles gab. Dies liegt neben der Sache und ist nicht vom Beweisthema gedeckt. Die eigenständige Art der Überlegung des Sachverständigen, einen Mangel möglicherweise verneinen zu können, lassen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit berechtigt erscheinen.“ Schließlich führt der Beklagtenvertreter im Hinblick auf den Sachverständigen auf S. 28 dieses Schriftsatzes (Bd. I, Bl. 179 d.A.) aus: „Wie bereits ausgeführt, bagatellisiert der Sachverständige die von ihm festgestellten Mängel in seiner Zusammenfassung.“ Mit diesen Passsagen hatte der Beklagtenvertreter einen Ton gesetzt, vor dessen Hintergrund die vom Landgericht kritisierten einleitenden Worte des Sachverständigen auf eine bloße Gegenreaktion hindeuten, ohne dass damit eine Parteilichkeit des Sachverständigen manifestiert würde. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass diese in sachlichem Ton gehaltene Einleitung den Prozessbevollmächtigten der Beklagten herabwürdigen würde; allein die Verwendung des einleitenden Wortes „trotz“ deutet darauf hin, dass der Sachverständige nicht sämtliche Nachfragen nachvollziehen kann, obgleich er sich in der Folge mit den von der Beklagten gestellten Ergänzungsfragen umfassend befasst.
b) Auch soweit der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschritten haben sollte mit einigen Anmerkungen in seinem zweiten Ergänzungsgutachten, kann dies vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung nicht die Befürchtung wecken, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
Eine Überschreitung des Gutachtenauftrags kann aus Sicht einer Partei eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen begründen. Indes rechtfertigt nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrages und nicht jedes funktionswidrig überschießendes Tätigwerden des Sachverständigen bei der Begutachtung eine Besorgnis der Befangenheit (Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. 2025, Kap. 46 Rn. 33; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – 5 W 65/14 –, juris Rn.27). Denn das Recht aus § 406 ZPO ist kein allgemeines Instrument, das den Parteien an die Hand gegeben wäre, damit sie unterschiedslos die Einhaltung der Verfahrensregeln durch den Sachverständigen kontrollieren könnten (z.B. § 404a Abs. 2 und Abs. 3 ZPO). Vielmehr muss in der Vorgehensweise des Sachverständigen zum Ausdruck kommen, dass er eine Partei bevorzugen will (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 27. November 2019 – 5 W 50/19 –, juris Rn. 16; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. 2025, Kap. 46 Rn. 33).
Ob eine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, lässt sich nicht schematisch und generell feststellen. Vielmehr ist bei einer Überschreitung des Auftrags durch den Sachverständigen jeweils eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich. Es kommt darauf an, ob sich im Einzelfall aus dieser Überschreitung bei vernünftiger Betrachtungsweise eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei ergibt.
Eine Parteilichkeit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Sachverständige seinen Auftrag bewusst überschritten hätte, um aus eigenem „Gerechtigkeitsempfinden“ einer Partei zu „helfen“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. September 2013 – 9 W 28/13 –, juris Rn. 24 f.; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 406 ZPO Rn. 7). Auf eine Unvoreingenommenheit kann auch deuten, wenn der Sachverständige eigenständige Ermittlungen anstellt, die das Beweisergebnis beeinflussen; dieses Verhalten kann von einer verständigen Partei so verstanden werden, der Sachverständige handele aus sachfremden Motiven, nämlich er wolle offensichtlich ihr schaden oder der gegnerischen Partei helfen, weil anders der Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht zu erklären wäre (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 27. November 2019 – 5 W 50/19 –, juris Rn. 16; Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. 2025, Kap. 46 Rn. 33). Eine Besorgnis der Befangenheit kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Sachverständige das Vorbringen der Parteien auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit untersucht – er damit gleichsam die Aufgabe des Richters übernimmt – und er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beantwortung der Beweisfrage rechtlich unerheblich sei. Denn Sachverständige dürfen das Prozessprogramm nicht verändern, indem sie den Prozessbeteiligten Wege aufzeigen, um die von ihnen für richtig erachtete Entscheidung herbeizuführen. Sachverständige, die durch die Ausdehnung des Gutachtenauftrags das Prozessziel einer Partei fördern, agieren nicht mehr unparteilich und gelten als befangen (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – VII ZB 32/12 –, juris Rn. 14 ff.; Dörr, MDR 2020, 591).
Gemessen hieran war eine Besorgnis der Befangenheit beim Sachverständigen auch im Hinblick auf seine Bearbeitung des Gutachtenauftrags nicht festzustellen.
aa) Soweit das Landgericht moniert, dass der Sachverständige rechtliche Hinweise gegeben habe, die nicht in seinen Aufgabenbereich fallen, weil er auf S. 2 seiner ergänzenden Stellungnahme ausgeführt hat: „Woher der Beklagtenvertreter die Kenntnis hat, dass eine ‚nachträgliche‘ Verlegung von Pflastersteinen stattgefunden hat, möge er nachweisen. Genauso möge er nachweisen, wo vermerkt ist, dass eine nachträgliche Verlegung erforderlich geworden sei. In den beiden Gutachten ist das so nicht formuliert“, vermag dies die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Denn damit nimmt der Sachverständige lediglich auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten Bezug, der auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 17. Januar 2025 seinerseits von einer „nachträglichen Verlegung“ gesprochen hatte. Mit seinen Ausführungen hier bringt der Gutachter lediglich sein Verständnis der Akte zum Ausdruck, wonach er nicht von einer „nachträglichen“ Verlegung ausgeht. Dass er hiermit das Prozessziel der Klägerseite hätte fördern wollen, ist nicht ansatzweise erkennbar. Entsprechendes gilt, soweit ihm seitens des Landgerichts im Ablehnungsbeschluss vorgehalten wird, dass er ausgeführt habe: „Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Außenanlagen lt. Protokoll vom 20.12.2022 mängelfrei abgenommen worden sind.“ Diese Formulierung lässt bereits eine endgültige rechtliche Wertung nicht erkennen, sondern macht nur deutlich, dass der Sachverständige dem Protokoll vom 20. Dezember 2022 keine Mängelvorbehalte entnehmen kann.
bb) Ebenso wenig lassen die vom Landgericht aufgegriffenen Ausführungen auf S. 4 des Ergänzungsgutachtens („Die Ankündigung des Vertreters der Klägerseite zur Ausbesserung der Fläche des Stellplatzes vor dem Haupteingang ist im Beisein des Beklagtenvertreters – ohne Einspruch von dieser Seite – getätigt worden, also nicht einseitig von der Klägerin bestimmt worden. Da die Unebenheiten auch ohne Messlatte erkennbar waren, war mit dem Hinweis auf die angekündigte Besserung auch die fehlerhafte Ausführung der Fläche festgestellt und anerkannt.“) auf eine Voreingenommenheit des Sachverständigen zugunsten einer Partei schließen. Denn der Sachverständige führt hier – und insoweit positiv für die eine Besorgnis der Befangenheit reklamierende Beklagtenseite – gerade aus, dass die Fläche von der Klägerseite fehlerhaft ausgeführt worden sei. Auch wenn die Aussage zur „Anerkennung“ eine vom Sachverständigen nicht erfragte rechtliche Würdigung enthalten mag, ist hier nicht im Ansatz erkennbar, dass der Sachverständige durch diese überschießende Aussage das Prozessziel einer Partei – hier der Klägerin – hätte fördern wollen.
cc) Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Sachverständige die Beantwortung der Fragen zu 3.5/3.6/4.5/4.6 bewusst verweigert hätte. Es mag sein, dass einzelne Fragen für die Beklagte noch offen bzw. Antworten des Sachverständigen noch unklar waren, hieraus kann aber aus dem Blickwinkel einer verständigen Partei nicht auf die Befangenheit des Gutachters geschlossen werden.
Soweit der Sachverständige ausführt, dass die Bauleitung nicht zu den Aufgaben eines Sachverständigen gehöre, erscheint diese Bemerkung weder unsachlich noch schnippisch.
dd) Auch mit seinen Ausführungen zur Fläche mit Kreuzfugen verstößt der Sachverständige nicht gegen seine Unparteilichkeit. Vielmehr stellt er klar, dass ihm diese Fläche beim Ortstermin nicht aufgefallen sei; für die weitere Beantwortung der Fragen macht er deutlich, dass er davon ausgehe, dass der Zustand dieser Fläche schon beim ersten Ortstermin sich so dargestellt habe, ohne dass er damit zugleich die Feststellung getroffen hätte, dass der Zustand tatsächlich definitiv so gewesen sei.
ee) Die Ergänzungsfragen hinsichtlich der Borde und dem mutmaßlichen Zeitpunkt der Beschädigung beantwortet der Sachverständige nachvollziehbar („Beim Abrütteln der Pflastersteine [also vor Abnahme], wären die gerissenen Teil[e] des Bordsteins abgeplatzt.“). Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Beschädigung jedenfalls nach Abrütteln eingetreten zu sein scheint; weiter legt sich der Gutachter nicht fest. Im Übrigen hat der Sachverständige bereits im Gutachten lediglich ausgeführt, dass die Schäden bei der Nutzung der Fläche eingetreten seien, ohne hier einen Bezug zum Gefahrübergang durch Abnahme ausdrücklich herzustellen.
ff) Dass die Ausführungen des Sachverständigen im Hinblick auf den Terrassenrand (3.13/4.13) die von der Beklagten gestellte Frage ins Lächerliche ziehen würde, ist abwegig. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass nach Absturzsicherungen nicht gefragt worden sei. Vielmehr nimmt der Beweisbeschluss 7. November 2023 ausdrücklich Bezug u.a. auf Bd. I, Bl. 42 d.A., wo die Beklagte selbst ausführt: „Dies stellt zum einen eine Stolper- und Unfallgefahr dar und macht zudem eine zusätzliche Absturzsicherung erforderlich.“ Die Frage nach einer Absturzsicherung weist aber einen unmittelbaren Zusammenhang zu Absturzhöhen auf.
gg) Schließlich sind auch die Ausführungen des Sachverständigen zur Mosaikpflasterung im Bereich der Schachtdeckel nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
3. Da bei der gebotenen differenzierten Betrachtung bereits ein Ablehnungsgrund nicht bestanden hat, muss das Beschwerdegericht die Frage, ob der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt hat, nicht klären.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 4 Abs. 8 JVEG.
Ebenso wenig ist eine Entscheidung über die Zulassung einer weiteren Beschwerde wegen § 4 Abs. 5 JVEG veranlasst.
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