Ausländer, über deren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden ist …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Ausländer, über deren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, die weiterhin zum Wohnen in einer bestimmten Unterkunft verpflichtet sind und für ihren Lebensunterhalt ausreichenden Arbeitsverdienst erzielen, haben für die Benutzung der Unterkunft weder Kosten entsprechend § 7 AsylbLG zu erstatten noch Aufwendungen entsprechend § 11 Abs 2 S 2 BSHG zu ersetzen. Es bleibt offen, ob der kommunale Träger der Einrichtung von ihnen Benutzungsgebühren nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (KAG ND) erheben kann.