AG Wuppertal · Nordrhein-Westfalen Urteil

Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigtem Fernbleiben des Verteidigers KI-Titel

Ordnungswidrigkeiten · Einspruch · Fernbleiben · Verfahrenskosten

Strafrecht Rechtsmittel verworfen

Tenor

Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 26.10.2010 (Stadt Wuppertal) wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahens zu tragen.

Gründe

2

Der Verteidiger, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.