VG Frankfurt am Main · Hessen 6. Kammer Urteil LS

Die Ansatzfähigkeit von Kosten einer kommunalen Einrichtung bei der Bemessung der Gebührensätze gemäß § 10 …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Ansatzfähigkeit von Kosten einer kommunalen Einrichtung bei der Bemessung der Gebührensätze gemäß § 10 Abs. 2 KAG hängt nicht davon ab, ob die ihnen zugrunde liegenden Leistungen innerhalb oder außerhalb der Einrichtung erbracht werden; entscheidend ist vielmehr, ob diese Leistung für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind. Personal- und Sachkosten städtischer Querschnittsämter ( Kämmerei, Stadtkasse, Steueramt) sind bei der Bemessung des Wasser- und Abwassergebührensatzes gemäß § 10 Abs. 2 KAG in Ansatz zu bringen, soweit die Querschnittsämter entsprechende Leistungen für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung erbringen. Die Bemessung der in Ansatz gebrachten Personal- und Sachkosten der Querschnittsämter muß auf einer sicheren und nachvollziehbaren Grundlage beruhen, Bei den Personalkosten kann an die Stelle einer genauen Arbeitszeiterfassung die von einer langjährigen im Kommunalbereich tätigen Wirtschaftsberatungsgesellschaft überprüfte Arbeitszeitschätzung treten. § 10 Abs. 2 KAG unterscheidet nicht zwischen einer angemessenen Verzinsung des in der kommunalen Einrichtung gebundenen Eigenkapitals und dem effektiven Zinsaufwand für das Fremdkapital.

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