Der in § 15b S. 2 MBKT 78 erwähnte "medizinische Befund" ist nicht nur derjenige, der ausdrücklich zum Zweck …
Zivilrecht
Leitsatz
Der in § 15b S. 2 MBKT 78 erwähnte "medizinische Befund" ist nicht nur derjenige, der ausdrücklich zum Zweck der Feststellung des Vorliegens einer qualifizierten Berufsunfähigkeit veranlaßt worden ist, sondern jeder Befund, der gründlich genug ist, um eine entsprechende Aussage treffen zu können.