VG Köln · Nordrhein-Westfalen 25. Kammer Beschluss

Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet

Verwaltungsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

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Die Anträge,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. 25 K 5780/26), längstens jedoch bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2026/2027, Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung durch eine konstante und qualifizierte (Nicht-)Fachkraft im Umfang der tatsächlichen wöchentlichen Unterrichtszeit an der Verbundschule Q. (31 Stunden pro Woche) zu gewähren,

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hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Schulbegleitung durch eine konstante und qualifizierte (Nicht-)Fachkraft im Umfang von mindestens 186 Fachleistungsstunden für den Zeitraum vom 07.09.2026 bis zum 16.10.2026 zu gewähren,

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haben keinen Erfolg.

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Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller hat die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, und das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen. Begehrt ein Antragsteller - wie vorliegend - eine Vorwegnahme der Hauptsache, sind an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme einer Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es besteht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung im Umfang von 31 Wochenstunden.

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Gemäß § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind Kinder und Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII im Falle des Antragstellers erfüllt sind. Dementsprechend gewährt der Antragsgegner dem Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Schulbegleitung. Streitig ist allein der Umfang der bewilligten Hilfe.

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Nach § 35a Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe „nach dem Bedarf im Einzelfall“ geleistet. Das erfordert eine Entscheidung darüber, welche konkrete Hilfemaßnahme im Hinblick auf die festgestellte Teilhabebeeinträchtigung notwendig und geeignet ist. Die Entscheidungshoheit hierüber liegt bei den Fachkräften des Jugendamts. Dabei sind die Entscheidungen über den Umfang des Bedarfs und über die geeigneten Leistungen das Ergebnis eines kooperativen sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des jungen Menschen und mehrerer Fachkräfte (vgl. § 36 SGB VIII), das nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.10.2013 - 12 A 1590/13 - juris, Rn. 8 m.w.N.

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Bei der Entscheidung steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese beschränkt sich darauf, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe hinsichtlich der im Hilfeplan gewonnenen Erkenntnisse beachtet, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2018 - 12 B 649/18 - juris, Rn. 4.

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Dies zugrunde gelegt hat das Gericht keine Anhaltspunkte, dass das Jugendamt des Antragsgegners innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Die Entscheidung, dem Antragsteller ein Stundenkontingent von 136 Stunden zunächst bis zu den Herbstferien 2026 zu bewilligen, beruht auf einer ordnungsgemäßen und von sachfremden Erwägungen nicht beeinflussten Bewertung der Bedarfslage.

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Der Antragsgegner begründet die Bewilligung des Stundenkontingents von 136 Stunden im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller ab dem 02.09.2026 anstelle einer Regelschule nunmehr eine Förderschule besucht. Diese verfüge über einen höheren Personalschlüssel und über besondere sonderpädagogische Fachexpertise, sodass nach Erfahrungen in der Vergangenheit anzunehmen sei, dass sich der Betreuungsbedarf im Vergleich zu einer Regelschule deutlich verringere. In den ersten Wochen an der Förderschule solle der tatsächliche Unterstützungsbedarf des Antragstellers in Absprache zwischen den Lehrkräften und der Schulbegleitung eruiert und im Weiteren flexibel angepasst werden. Das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Hilfegewährung, die Geeignetheit der Hilfe und der erforderliche Umfang würden fortlaufend in der Hilfeplanung überprüft.

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In seiner Entscheidung berücksichtigt das Jugendamt des Antragsgegners die bessere personelle Ausstattung der Förderschule im Vergleich zur Grundschule, die der Antragsteller bisher besuchte und kommt zu dem Ergebnis, dass deswegen eine vollständige Schulbegleitung bis zu den Herbstferien nicht notwendig sei. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass das Jugendamt dabei allgemeingültige fachliche Maßstäbe unberücksichtigt gelassen oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Es ist nachvollziehbar, dass der Unterstützungsbedarf an der personell besser ausgestatteten Förderschule als geringer eingeschätzt wird als an einer Regelschule. Eine mögliche Reduzierung des Stundenumfangs hält auch Dr. B., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, grundsätzlich für möglich. In ihrem Schreiben vom 01.07.2026 formuliert sie, dass zum Jahresende „gegebenenfalls eine schrittweise Reduktion der Stundenzahl der Schulbegleitung“ in Erwägung gezogen werden könne.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Bedarf allein mit einer Schulbegleitung im Umfang der beantragten 31 Stunden pro Schulwoche gedeckt werden kann. An dieser Stundenanzahl bestehen schon deshalb Zweifel, weil jedenfalls donnerstags der Schulbesuch zur regelmäßigen Wahrnehmung eines Therapietermins verkürzt wird. Auch in der ersten Schulwoche waren die Schultage verkürzt, da noch kein Nachmittagsunterricht stattfand. Überdies rät auch die Tagesklinik G. mit Bericht vom 01.07.2026 dazu, den Einstieg in die neue Schule kleinschrittig und mit verminderter Stundenzahl stattfinden zu lassen. Denkbar sei beispielsweise, die Schultage zunächst zu verkürzen und die Schulzeiten je nach Belastbarkeit des Antragstellers auszuweiten. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner habe sich nicht an seinem Krankheitsbild orientiert, sondern nehme „eine unzulässige Kategorisierung nach abstrakt-generellen Kriterien“ vor, ohne einen konkreten Bezug zum FASD-bedingten Störungsbild des Antragstellers herzustellen, verfängt dies nicht. Denn sein Vortrag erschöpft sich ebenfalls in der bloßen Behauptung, aufgrund seiner Erkrankung eine die gesamte Schulzeit - mithin 31 Wochenstunden - umfassende Schulbegleitung zu benötigen. Dieser Bedarf findet jedoch in den vorgelegten Unterlagen keine Bestätigung. Die Klassenlehrerin des Antragstellers hält es in ihrer Einschätzung vom 05.06.2026 für unerlässlich, dass der Antragsteller „insbesondere zu Beginn an der neuen Schule eine Integrationshilfe erhält, die ihm beim Übergang bestmögliche Unterstützung geben“ kann. Gerade dieser Empfehlung wird der Antragsgegner mit der Leistungsbewilligung in Form eines Stundenkontingents gerecht, denn dieses lässt sich dahingehend nutzen, dass der Antragsteller in der Anfangszeit der neuen Schule mehr Stunden in Anspruch nimmt und die Zeit der Schulbegleitung später, wenn er sich in der Schule etwas eingewöhnt hat, wieder reduziert. Die Praxis für Kinder- und Jugendhilfe R. Y. GmbH führt in ihrem Bericht vom 19.01.2026 aus, dass der Antragsteller an Tagen ohne Anwesenheit der Schulbegleitung geäußert habe, dass für ihn der Schultag sehr anstrengend gewesen sei und er die Aufgaben nicht allein habe bewältigen können. Daher werde eine Fortführung der Schulbegleitung für alle Unterrichtsstunden als „sinnvoll und notwendig“ erachtet. Daraus lässt sich jedoch nicht schussfolgern, dass der Antragsteller für den Schulbesuch zwingend eine umfängliche Schulbegleitung von 31 Wochenstunden benötigt. Zudem steht nicht im Raum, dass der Antragsteller an einzelnen Tagen gänzlich auf eine Schulbegleitung verzichten muss. Die Leistungsgewährung des Antragsgegners in Gestalt des Stundenkontingents ermöglicht es, dem Antragsteller täglich eine Schulbegleitung zur Seite zu stellen und er lediglich einzelne Stunden allein bzw. mit Unterstützung der schulischen Fachkräfte bewältigt.

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Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sein Bedarf nur mittels einer Schulbegleitung im begehrten Umfang von 186 Stunden bis zu den Herbstferien - dies entspricht einer wöchentlichen Schulbegleitung im Umfang von 31 Stunden - gedeckt werden kann. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.