Die Forderung in den Bewerbungsbedingungen für einen Dienstleistungsauftrag, dass mit dem Angebot bestimmte …
Zivilrecht
Leitsatz
1. Die Forderung in den Bewerbungsbedingungen für einen Dienstleistungsauftrag, dass mit dem Angebot bestimmte Referenzen vorzulegen sind, stellt regelmäßig keine Mindestanforderung in dem Sinne dar, dass sämtiche Angebote, mit denen die geforderten Referenzen nicht vorgelegt werden, zwangsläufig auszuschließen sind. Vielmehr können solche Angebote nur ausgeschlossen werden (§ 25 Nr. 1 Abs. 2 a VOL/A). Will der Auftraggeber der Forderung die weitergehende Bedeutung einer Mindestanfordeung geben, so muß er dies eindeutigzum Ausdruck bringen.
2. Zur Prüfung der Eignung eines Bieters bei der Ausschreibung einer Altpapierentsorgung.