Das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit …
Strafrecht
Leitsatz
1. Das Sonderrecht nach § 35 Abs. 5a StVO rechtfertigt nicht die Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer.
2. Der Führer eines Rettungsfahrzeugs, der mit Blaulicht und Einsatzhorn bei Rot in eine Straßenkreuzung einfährt, darf dies nur mit einer ihm ein rechtzeitiges Anhalten gestattenden Geschwindigkeit tun, wenn er nicht sicher ist, daß alle Vorfahrtberechtigten das Rettungsfahrzeug wahrgenommen haben und ihm freie Bahn gewähren.