Der Plangeber kann verkehrsrechtliche Maßnahmen, mit deren Eintritt er rechnen kann, auch dann bei seiner …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Der Plangeber kann verkehrsrechtliche Maßnahmen, mit deren Eintritt er rechnen kann, auch dann bei seiner Planentscheidung berücksichtigen, wenn er selbst nicht zuständig ist (hier: verkehrsberuhigende Regelungen zur Sicherung einer angemessenen Wohnruhe).