StGH Hessen Beschluss LS

Die Begründung einer Grundrechtsklage kann nach Ablauf der Klagefrist zwar in tatsächlicher und rechtlicher …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Die Begründung einer Grundrechtsklage kann nach Ablauf der Klagefrist zwar in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ergänzt werden, das Nachschieben eines neuen Sachverhaltes ist hingegen unzulässig. 2. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage gegen auf Bundesrecht beruhende Maßnahmen und Entscheidungen.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022107