Die in § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers zur normativen …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die in § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthaltene Ermächtigung des Verordnungsgebers zur normativen Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle von Verkehrsgeräuschen schließt es grundsätzlich aus, Lärmimmissionen, die die in der Verordnung ( 16. BImSchV (BImSchV 16)) festgesetzten Grenzwerte unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erhebliche Belästigung einzustufen. Dies gilt auch, soweit strengere Werte in einem Bebauungsplan festgesetzt worden sind. Die Gemeinde kann hierdurch allenfalls sich selbst, nicht jedoch einen anderen Straßenbaulastträger binden.