Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht bei Fernbleiben aus Hauptverhandlung KI-Titel
Aufklärungspflicht · Fernbleiben aus Hauptverhandlung · § 329 StPO · Verfahrensfehler · Revision
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 17. Juni 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
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Das Amtsgericht Aurich hatte gegen die Angeklagte mit Urteil vom 21. Februar 2022 wegen Betruges in drei Fällen eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 17. Juni 2025 nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Angeklagte im Termin ungeachtet der durch die Urkunde vom 24. April 2025 nachgewiesenen Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei.
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Hiergegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision der Angeklagten.
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Das Rechtsmittel hat bereits mit der erhobenen Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, Erfolg.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 15. Januar 2026 wie folgt Stellung genommen:
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"Vorliegend wird ... gerügt, dass das Gericht seinen Aufklärungspflichten im Hinblick auf das Vorliegen eines in Betracht kommenden Entschuldigungsgrundes nicht nachgekommen ist. In solchen Fallgestaltungen ist nicht nur der Entschuldigungsgrund in der Revisionsbegründung mitzuteilen, aus dem sich schlüssig die Unzumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung ableiten lässt, sondern zugleich sind auch die Bemühungen des Vorsitzenden zur Abklärung des Entschuldigungsgrundes sowie der Inhalt eines etwaigen fernmündlichen Gesprächs mit dem behandelnden bzw. das Attest ausstellenden Arztes so vollständig und genau mitzuteilen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Revisionsrechtfertigung prüfen kann, ob der gerügte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. Senat, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 Ss 27/20 - [n.v.]; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.03.2013 - 3 Ss 20/13 -, Rn. 6, juris).
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Diesen Anforderungen genügt die erhobene Rüge der Verletzung des § 329 StPO, zumal durch die zugleich erhobene Sachrüge insoweit auch ein Rückgriff auf die Urteilsgründe zulässig wäre (BayObLG, Beschluss vom 31.03.2020 - 202 StRR 29/20 -, BeckRS 2020, 12993).
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Die zulässige Verfahrensrüge ist auch begründet.
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Zwar ist das Gericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem im Hauptverhandlungstermin vorliegenden Attest eine bestehende Reiseunfähigkeit, die einer Wahrnehmung der Termins entgegenstand, noch nicht entnehmen lässt. Allerdings ergeben sich aus dem Attest hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrundes, so dass das befasste Gericht folgerichtig entsprechend der ihm obliegenden Aufklärungspflicht versucht hat, durch telefonische Rücksprache mit einem behandelnden Arzt in Erfahrung zu bringen, ob gesundheitliche Gründe gegeben sind, die einer Anreise zum Hauptverhandlungstermin - beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln an Vortrag der Verhandlung, ggfs. auch mit einer Begleitperson - entgegenstehen.
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Das Gericht konnte nun aber in der Praxis des das Attest ausstellenden Arztes lediglich mit einem Praxismitarbeiter telefonisch Rücksprache halten, der jedoch mitteilte, dass weder der vorgenannte noch ein anderer Arzt, der die Angeklagte behandelt hat, vor Ort sei. Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung hat das Gericht dann die Berufung der Angeklagten verworfen, nachdem auch ein entsprechender Kontaktaufnahmeversuch des Verteidigers erfolglos verlief.
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Mit den in den Urteilsgründen dargestellten Bemühungen hat das Gericht indes nicht der ihm obliegenden Aufklärungspflicht genügt. Das Gericht ist insoweit im Freibeweisverfahren zwar lediglich gehalten, solche Beweise zu erheben, die sofort zur Verfügung stehen. Hierbei sind durch die Beweisaufnahme bedingte geringfügige Verzögerungen des Verfahrens hinzunehmen. So sind Ermittlungen, die aufgrund des Zeitbedarfes eine Entscheidung in der anberaumten Hauptverhandlung nicht mehr zulassen und deshalb im Ergebnis zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung führen, nicht geboten (MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl. 2024, StPO § 329 Rn. 36 m.w.N.). Allerdings hätte das Gericht vorliegend zumindest in Erfahrung bringen müssen, ob eine alternative Erreichbarkeit der Ärzte besteht bzw. wann ein behandelnder Arzt wieder in der Praxis erreichbar ist. So hätte nämlich noch die Möglichkeit bestanden, die angemessener Zeit die für erforderlich erachteten Informationen zu erlangen.
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Aufgrund dieser Verletzung der Aufklärungspflicht dürfte das Urteil bereits der Aufhebung unterliegen."
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Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.
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Der Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung ist im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch und ein faires Verfahren zu Gunsten des Angeklagten weit zu verstehen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss v. 18.09.2012, 1 Ss 71/12, bei juris; OLG München, Beschluss v. 05.07.2007, 4 St RR 122/07, VRS 113, 117). Ob von diesen Grundsätzen ausgehend eine genügende Entschuldigung vorliegt, hat der Tatrichter, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, aufgrund seiner Aufklärungspflicht von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls im Wege des Freibeweises zu klären (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 08.12.2009, StraFo 2010, 73 [OLG Köln 08.12.2009 - 81 Ss 77/09]; OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.01.2009, 2 St OLG Ss 259/08, NJW 2009, 1761 [OLG Nürnberg 19.01.2009 - 2 St OLG Ss 259/08]).
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Bei der Vorlage eines privatärztlichen Attests über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten gehört zu den dann im Einzelfall erforderlichen amtswegigen Ermittlungen insbesondere die fernmündliche Erkundigung beim ausstellenden Arzt über die näheren Umstände des die Verhandlungsunfähigkeit begründenden Krankheitsbildes, um auf dieser Grundlage über das Genügen der Entschuldigung entscheiden zu können, z.B. über durchgeführte Untersuchungen oder die Vorstellung des Arztes vom Begriff der Verhandlungsunfähigkeit. Die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen liegen mit der Vorlage des Attestes durch den Angeklagten schon deshalb vor, weil der ausstellende Arzt damit konkludent von seiner Schweigepflicht entbunden wird (vgl. BayObLG, Beschluss v. 30.10.1998, 3 St RR 114/98, NStZ-RR 1999, 143, bei juris).
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Bloße Zweifel des Gerichts am Vorliegen von Entschuldigungsgründen tragen die Verwerfung der Berufung nicht. Vielmehr gilt auch im Verfahren nach § 329 Abs. 1 StPO der Grundsatz "in dubio pro reo". Hält das Berufungsgericht daher nach dem Ergebnis freibeweislicher Aufklärungsbemühungen lediglich ein schlüssiges und hinreichend konkretes Entschuldigungsvorbringen für nicht widerlegbar, oder vermag es sich bei sonstigem Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für einen entschuldigenden Sachverhalt von dessen tatsächlichem Vorliegen nicht hinreichend zu überzeugen, so wirken sich diese Zweifel zu Gunsten des Angeklagten aus. Vorliegend hat das Landgericht auf Grund des Attestes eine (tatsächlich ausweislich des mit der Revisionsbegründung vorgelegten nachträgliches Attestes vom 18. Juni 2025 auch gegebene) Reiseunfähigkeit für möglich gehalten, sich hiervon mangels Erreichbarkeit des Arztes aber nicht zu überzeugen vermocht. Sind in Frage stehende Entschuldigungsgründe aber nicht widerlegt, dann kommt eine Verwerfung nicht in Betracht (vgl. BayObLG Beschluss v. 10.12.2003, 5 St RR 339/03, bei juris Rz. 9, 12; KG, Beschluss v. 04.06.2015, 3 Ws (B) 264/15, bei juris Rz. 9; OLG Hamburg, Beschluss v. 07.01.2016, 2 Rev 87/15, bei juris Rz. 17).
3.
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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.