OVG NRW 10. Senat Beschluss

Die zwischenzeitliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, um die Frage der …

Verwaltungsrecht

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 30. Mai 1996, für sofortig vollziehbar erklärt unter dem 17. Juni 1996, wird einstweilen bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Antragstellers wiederhergestellt.

Gründe

2

Die zwischenzeitliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist erforderlich, um die Frage der erdrückenden Wirkung der 60 m langen Halle auf das Grundstück des Antragstellers ggf. in einer Beweisaufnahme prüfen zu können. Die Beteiligten erhalten weitere Nachricht.