In der Ablieferung der Pflichtexemplare einer Dissertation an den Universitäts-Fachbereich zum Zweck der …
Zivilrecht
Leitsatz
In der Ablieferung der Pflichtexemplare einer Dissertation an den Universitäts-Fachbereich zum Zweck der Veröffentlichung gemäß der Promotionsordnung liegt regelmäßig ein "in den Verkehr bringen" i.S. des § 17 Abs. 1 UrhG. Damit ist das Verbreitungsrecht des Doktoranden bezüglich der Exemplare erschöpft. Der Doktorand kann dann vom Fachbereich nciht mehr ihre Herausgabe verlangen.